DIN EN 16247-1: Energieaudit für Unternehmen – es geht in die 3. Periode

14.03.2023

5 Minuten

Alle 4 Jahre sollte bei großen Unternehmen regelmäßig der Wecker klingeln: Seit 2015 fordert das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) von Nicht-KMU mit über 250 Mitarbeitenden die Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1.

Geschäftsmänner und Geschäftsfrauen laufen durch eine hell beleuchtete Produktionshalle

Alle 4 Jahre sollte bei großen Unternehmen regelmäßig der Wecker klingeln: Seit 2015 fordert das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) von Nicht-KMU mit über 250 Mitarbeitenden die Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1. Nach Adam Riese läuft aktuell die 3. Periode – Zeit also für ein neues Audit für die über 16.000 Nicht-KMU in Deutschland und rund 75.000 abhängige Unternehmen. Neu hinzu kommt die im Oktober 2022 in Kraft getretene Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV). Jetzt sind gute Beratung und professionelle Begleitung gefragt.

Energieaudit und EnSimiMaV – was steckt dahinter, wer ist dazu verpflichtet und was ist zu tun? Das sind Fragen, die sich Unternehmen und Entscheider jetzt stellen, allen voran Nicht-KMU, Kommunen und Industrie. Eines haben beide Verordnungen gemeinsam: Sie zahlen auf das übergeordnete Ziel Klimaschutz ein – kurz: weniger Energieverbrauch, mehr Energieeffizienz. Starten wir mit der Neuheit aus den Reihen des Bundeskabinetts: Während es die Verpflichtung großer Unternehmen zum Energieaudit bereits seit 8 Jahren gibt, fordert die neue EnSimiMaV (gültig bis Ende September 2024) jetzt ganz konkret und zeitlich befristet zum Handeln auf. Laut § 4 EnSimiMaV sind Unternehmen verpflichtet, in den Energieaudits (…) alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen umzusetzen, um die Energieeffizienz in ihrem Unternehmen unverzüglich zu verbessern. Diese Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen.Ausgenommen von dieser Regelung sind Gebäude, die

  • im Rahmen eines standardisierten Energiemanagement- oder Umweltsystems verwaltet werden,
  • einer standardisierten Gebäudeautomation unterliegen oder
  • nach dem 1. Oktober 2020 einer vergleichbaren Kontrolle ohne festgestellten Optimierungsbedarf unterzogen wurden.

Hinzu kommt die Verpflichtung zu einem hydraulischen Heizungsabgleich bis 30. September 2023 in Nichtwohngebäuden ab 1.000 m² beheizter Fläche. Auch hier gelten Ausnahmeregelungen für Gebäude,

  • deren aktuelles Heizsystem bereits einem hydraulischen Abgleich unterzogen wurde,
  • für die ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 % der wärmeübertragenden Fläche geplant sind oder
  • für die innerhalb von 6 Monaten ab Stichtag eine Umnutzung oder Stilllegung vorgesehen ist.

„Die Maßnahmen zielen auf Einsparungen in der kommenden und der folgenden Heizperiode ab, haben aber auch eine Wirkung darüber hinaus“, so das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) dazu in einer Pressemitteilung vom 24. August 2022.

Und das Energieaudit DIN EN 16247-1?

Mit dem Energieaudit nach DIN EN 16247-1 erhalten Unternehmen ein wichtiges Tool, um die wahren Energiefresser im Unternehmen zu entlarven und Einsparpotenziale zu entdecken. Alle 4 Jahre – seit 2015 – sind Nicht-KMU zur Durchführung dieses Energieaudits verpflichtet. Für einige sind demnach schon Wiederholungsaudits angesagt, für andere ist es das erste Mal. Doch nicht nur das Klima hat etwas davon, auch die Unternehmen selbst: Die Umsetzung der Maßnahmen senken Energieverbrauch und Energiekosten und steigern so die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens. Doch was ist ein Nicht-KMU? Dazu gehören Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden oder mehr als 50 Mio. € Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. € Jahresbilanzsumme sowie deren abhängige Unternehmen und kommunale Unternehmen.

Über wie viele Unternehmen in Deutschland reden wir? Eine genaue Zahl lässt sich dazu leider nicht fixieren. Lediglich die Anzahl der Unternehmen mit mehr als 250 abhängig Beschäftigten (sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigte gemäß Auswertung des statistischen Unternehmensregisters / Registerstand) in Deutschland im Jahr 2021 ist auf 16.704 beziffert. Hinzu kommen noch ca. 75.000 verbundene Unternehmen (VU) und Partnerunternehmen (PU), von denen wiederum jene unterhalb der Bagatellschwelle (Energieverbrauch < 500.000 kWh pro Jahr) abgezogen werden müssen.

Rechtliche Einheiten / Unternehmen nach Beschäftigtengrößenklassen 2021


Quelle: © Statista 2023

Entscheidend ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, die sich am geschäftlichen Leistungsaustausch durch das Anbieten von Gütern und Dienstleistungen orientiert. Ausgenommen von der Auditpflicht sind jedoch Unternehmen mit zertifiziertem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder validiertem Umweltmanagementsystem nach EMAS III. Wichtig zu wissen: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt ca. 2.500 Stichprobenüberprüfungen pro Jahr durch. Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 € für versäumte, unvollständige oder unpünktliche Onlineerklärungen sind keine Seltenheit. Damit es gar nicht erst zu solchen Versäumnissen kommt, macht es Sinn, sich rechtzeitig um einen Energieauditoren zu kümmern.

Mehr zum Mainova Energieaudit

Was bringt ein Energieaudit und wer führt es durch?

Die Vorteile eines Energieaudits sind vielfältig und können sich in puncto Image und Wirtschaftlichkeit positiv auf das Unternehmen auswirken:

  • Kosteneinsparung durch Aufzeigen energieeffizienter Verbesserungspotenziale und Optimierung betrieblicher Abläufe
  • Transparenz über Energieverbrauch und -kosten durch detaillierte Analysen
  • Energie- und CO2-Einsparung durch konstruktive Vorschläge zur Umsetzung gezielter Maßnahmen
  • Sicherstellung der Energieversorgung
  • Ausgabenreduzierung dank attraktiver staatlicher Fördermittel
  • Ressourcenschonung, Klimaschutz und Imagestärkung in einem
  • Gesetzeskonformität durch professionelle Energieauditoren nach DIN EN 16247-1

Wie läuft ein Energieaudit ab und was kostet es? Das Energieaudit nach DIN EN 16247-1 muss auf aktuellen, tatsächlich gemessenen und belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und zu den Lastprofilen basieren und eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden und Betriebsabläufen umfassen – mit dem Ziel, ein möglichst vollständiges Bild der Energieeffizienz für eine zielgenaue Definition der Optimierungsmaßnahmen zu ermitteln. Wichtig: Energieaudits sind durch qualifizierte, unabhängige Experten durchzuführen, zum Beispiel von Mainova. Als Anbieter für Energieaudits bringen wir eine branchenübergreifende Erfahrung mit und erfüllen die Anforderungen des BAFA und des § 7 Abs. 3 i. V. m. § 8b EDL-G. Der Ablauf im Überblick:

Nach einem kostenlosen Auftaktgespräch stehen Ziele, Anwendungsbereiche, Grenzen und Tiefe der Prozesse sowie ein Ansprechpartner auf Unternehmensseite fest, der eng mit dem Auditor kooperiert. Im Anschluss an eine umfassende Datenerfassung von Energieeinsatz und Verbrauchsstruktur erfolgt eine gemeinsame Betriebsbegehung mit dem Ziel, das Objekt zu begutachten, Arbeitsabläufe zu verstehen und Schwachstellen zu identifizieren. Eine detaillierte Analyse schließlich umfasst die Darstellung der energetischen Ausgangssituation wie Energiebilanz und Kennzahlen und zeigt Optimierungspotenziale auf. Alle Ausgangsdaten, Messwerte, Verbesserungsmaßnahmen etc. werden abschließend im Auditbericht fixiert und im persönlichen Gespräch der Geschäftsführung präsentiert. Die Kosten für ein Energieaudit liegen im niedrigen bis mittleren vierstelligen Eurobereich je Standort.

Für Unternehmen, die aktuell zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sind, empfehlen wir im Hinblick auf das im Jahr 2019 novellierte EDL-G eine zeitnahe Kontaktaufnahme mit einem Energieauditor. Grund: Aufgrund einer neuen Verpflichtung zur regelmäßigen Fortbildung und Nachweispflicht von Qualifikationsanforderungen der Energieauditoren ist mit einem Expertenrückgang im Markt zu rechnen. Eine weitere Veränderung ist auch schon in Sicht: Das vom Gesetzgeber avisierte Energieeffizienzgesetz wird zu einem derzeit noch unbekannten Zeitpunkt das EDL-G ablösen und damit die Kriterien zur Auditpflicht erneuern. Ein Nicht-KMU-Status wird dann irrelevant werden, es gilt dann nur der Gesamtendenergieverbrauch:

  • über 10 GWh/Jahr – Verpflichtung zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems
  • über 2,5 GWh/Jahr –Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits
  • unter 2,5 GWh/Jahr – keine Auditpflicht

Jetzt zur kostenlosen Erstberatung

Hat Ihnen der Beitrag weitergeholfen?

11

Ich berate Sie zum Energieaudit

Kontakt Andreas Knoche

Andreas Knoche

Vertriebsmanager
Telefon
E-Mail
Jetzt Kontakt aufnehmen