Energiepreisbremsen für Unternehmen
Wie die Preisbremsen funktionieren und mit welchen Entlastungen Sie rechnen können
Als Entlastung aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise sind am 24. Dezember 2022 die Gesetze zur Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse in Kraft getreten. Geltung: Januar bis Dezember 2023 (nach dem gesetzlich festgelegten Ende der staatlichen Preisbremsen gilt für den gesamten Energiebezug wieder der vertraglich vereinbarte Preis).
Es wurden Voraussetzungen und Bedingungen festgelegt, um von den Preisbremsengesetzen für Erdgas und Wärme (EWPBG) sowie Strom (StromPBG) zu profitieren. Auf dieser Seite finden Sie daher wichtige Informationen zu den Preisbremsengesetzen für Unternehmen und Mitteilungspflichten für Letztverbraucher.
Selbsterklärung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG / § 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPB
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, dass Sie uns mitteilen, ob Ihr Unternehmen Entlastungen über 150.000 € monatlich je Entnahmestelle bzw. insgesamt über 2 Mio. € anstrebt.
Bitte übermitteln Sie uns hier Ihre Information im Rahmen der Selbsterklärung. Dieses einheitliche Format hilft uns, Ihre Mitteilung möglichst schnell zu bearbeiten. Falls Sie mehr als drei Abnahmestellen (d.h. durch einen eigenen Zähler des Messstellenbetreibers gemessene Verbrauchsstellen) haben, nutzen Sie bitte die hier zusätzlich angebotene Tabellenvorlage.
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Häufig gestellte Fragen
Monatlicher Entlastungsbetrag =
(individueller Preis – Referenzpreis) x Entlastungskontingent / 12 (§15 EWPBG, §6, 7 StromPBG)
Monatlicher Entlastungsbetrag Gas =
Produkt aus Differenzbetrag nach § 9 und Entlastungskontingent nach § 10, gedeckelt durch die jeweilige Höchstgrenze nach § 18 und „sodann geteilt durch Zwölf“ (§ 8, Abs. 1 sowie §§ 9, 10, 18 EWPBG)
Monatlicher Entlastungsbetrag Wärme =
Produkt aus Differenzbetrag nach § 16 und Entlastungskontingent nach § 17, gedeckelt durch die jeweilige Höchstgrenze nach § 18 und „sodann geteilt durch Zwölf“ (§ 15 Abs. 1 sowie §§ 16, 17, 18 EWPBG)
Hier finden Sie mehr zu den Energiepreisbremsen und Entwicklungen am Energiemarkt
Entnahmestelle: > 1.500.000 kWh/Jahr
Geschäftskunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem Verbrauch von ≥ 1,5 Mio. kWh Gas bzw. Wärme erhalten für 70 % des Verbrauchs aus dem Kalenderjahr 2021 einen festgelegten Gaspreis von 7 ct/kWh (netto) und einen Wärmepreis von 7,5 ct/kWh (netto) sowie 9 ct/kWh für Dampf.
Entnahmestelle : ≤ 1.500.000 kWh/Jahr
Kleinere Geschäftskunden, die mittels Standardlastprofil abgerechnet werden (SLP-Kunden) und einen Gas- bzw. Wärme Jahresverbrauch ≤ 1,5 Mio. kWh im Jahr aufweisen, werden mit 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs entlastet. Sie erhalten einen festgelegten Gaspreis von 12 ct/kWh (brutto) und einen Wärmepreis von 9,5 ct/kWh (brutto).
Die Mitteilungspflicht staffelt sich nach dem Umfang der voraussichtlich in Anspruch genommenen Entlastung:
Alle Unternehmen, deren Entlastung monatlich 150. 000 € übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht: Sie müssen ihrem Lieferanten bis 31. März 2023 mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind (Höchstgrenze, individuelle Höchstgrenze und Verteilung auf Netzentnahmestellen); zum Ende des Jahres (spätestens bis 31.05.2024) müssen diese Unternehmen dann ihrem Lieferanten die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen (§ 3 Abs. 2 EWPBG; § 22 Abs. 1 EWPBG).
Bei einer Entlastung von insgesamt mehr als 2 Mio. € besteht eine sofortige Mitteilungspflicht und es muss eine Liste der verbundenen Unternehmen und die Summe aller enthaltenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen mitgeteilt werden (§ 22 Abs. 2 EWPBG).
Insgesamt für die ganze Unternehmensgruppe ist bei Entlastungen von > 2 Millionen € folgende weitere Voraussetzung zu erfüllen:
Arbeitsplatzerhaltung: mehr Infos unter § 29 EWPBG
(Entlastungen von über 2 Mio. € pro rechtlich selbständigem Unternehmen für die Lieferungen von Erdgas und Wärme/Dampf setzen die Abgabe einer Arbeitsplatzerhaltungs-Selbstverpflichtung voraus.)
Hierfür gibt es drei Wege:
- Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung bestehen bereits
- Schriftliche Erklärung mit Stellungnahme der Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung.
- Mindestens 90 % der am 01.01.2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 erhalten (Ausgleich durch Investitionen möglich, vgl. §37 Abs4 Ziff.3)
Für Entlastungen von > 25 Mio. bzw. 50 Mio. € sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen.
Bei der Entlastung wird zwischen SLP- und RLM-Kunden mit begrenztem Verbrauch bis zu 1,5 GWh, Wohnraumvermietung und sozialen Einrichtungen, sowie solchen mit hohem Verbrauch über 1,5 GWh, RLM-Kunden, zugelassene Krankenhäuser (§ 6 EWPBG) und Letztverbraucher bei selbstbeschafften Erdgasmengen (§ 7 EWPBG) unterschieden.
Gas-Verbrauch bis zu 1,5 GWh: Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist ein Referenzpreis von 12 ct / kWh einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Ust. heranzuziehen.
Gas-Verbrauch über 1,5 GWh: Der Entlastungsbetrag ergibt sich hier aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis von 7 ct / kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Ust..
Wärme-Verbrauch bis zu 1,5 GWh: Der Entlastungsbetrag wird hier ebenso als Differenz zwischen dem vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis ermittelt, der bei 9,5 ct / kWh einschließlich Messentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteilen inklusive Ust. liegt.
Wärme-Verbrauch über 1,5 GWh: Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist ein Referenzpreis von 7,5 ct / kWh einschließlich staatlich veranlassten Preisbestandteilen inklusive Ust.
Kunden mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 GWh und zugelassene Krankenhäuser Krankenhäuser 6 EWPBG die einen Wärmebezugs in Form von Dampf haben liegt der Referenzpreis bei 9 ct / kWh einschließlich staatlich veranlassten Preisbestandteilen inklusiv Ust.
Der Differenzbetrag für Gas ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für den ersten Tag des Kalendermonats vertraglich vereinbarten Arbeitspreis für die Belieferung der Entnahmestelle und dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis nach § 9 Abs. 3 EWPBG.
Der Differenzbetrag für Wärme ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für den ersten Tag des Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis für die Belieferung der jeweiligen Entnahmestelle und dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis nach § 16 Abs. 32 EWPBG
(Differenzbetrag x Entlastungskontingent*) ≤ tatsächliche Stromkosten ≤ Höchstgrenze (bei Unternehmen)
*Der monatliche Entlastungsbetrag ist auf die tatsächlichen Stromkosten des Letztverbrauchers in 2023 begrenzt
Monatlicher Entlastungsbetrag Strom =
Für jede Netzentnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 5 und dem Entlastungskontingent nach § 6 gedeckelt durch monatliche Höchstgrenzen (§ 4 Abs. 2 S. 1 StromPBG)
Hier finden Sie mehr zu den Energiepreisbremsen und Entwicklungen am Energiemarkt
Entnahmestelle > 30.000 kWh/Jahr: Geschäftskunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem Stromverbrauch größer 30.000 kWh im Jahr erhalten für 70% des vom Messstellenbetreiber gemessenen Jahresverbrauchs oder gesetzliche Entnahme aus dem Kalenderjahr 2021 einen festgelegten Strompreis von 13 ct/kWh (netto).
Entnahmestelle ≤ 30.000 kWh/Jahr: Kleinere Geschäftskunden, die mittels Standardlastprofil abgerechnet werden (SLP-Kunden) und einen Stromverbrauch bis zu 30.000 kWh im Jahr aufweisen, werden mit 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs für 2023 entlastet und erhalten einen festgelegten Strompreis von 40 ct/kWh (brutto).
Die Mitteilungspflicht staffelt sich nach dem Umfang der voraussichtlich in Anspruch genommenen Entlastung:
Alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, deren Entlastung monatlich 150. 000 € übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht: Sie müssen ihrem Stromlieferanten bis 31. März 2023 mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind (Höchstgrenze, individuelle Höchstgrenze und Verteilung auf Netzentnahmestellen); zum Ende des Jahres (spätestens bis 31.05.2024) müssen diese Unternehmen dann ihrem Stromlieferanten die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen (§ 30 Abs. 1 StromPBG).
Bei einer Entlastung von mehr als insgesamt 2 Mio. € besteht eine sofortige Mitteilungspflicht (§ 30 Abs. 2 StromPBG).
Strompreisbremse: Referenzenergiepreis vom Verbrauch abhängig
Für Entnahmestellen an denen bis zu 30.000 kWh pro Jahr entnommen werden, beträgt der Referenzenergiepreis 40 ct / kWh (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromPBG-E). Darin sind staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich USt. enthalten.
Für Entnahmestellen an denen über 30.000 kWh pro Jahr entnommen werden, beträgt der Referenzenergiepreis 13 ct / kWh zuzüglich staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie der USt.
Bei nicht zeitvariablen Arbeitspreisen aus
- der Differenz des für die Belieferung einer Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats vertraglich vereinbaren gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis für den gesamten Kalendermonat
- und dem Referenzpreis § 5 Abs. 1 S. 3 StromPBG.
bei zeitvariablen Arbeitspreisen aus der
- Differenz des für die Belieferung einer Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis für den gesamten Kalendermonat
- und dem Referenzpreis § 5 Abs. 1 S. 3 StromPBG.
Insgesamt für die ganze Unternehmensgruppe ist bei Entlastungen von > 2 Millionen € folgende weitere Voraussetzung zu erfüllen:
Arbeitsplatzerhaltung: mehr Infos unter § 37 StromPBG
(Entlastungen von über 2 Mio. € pro rechtlich selbständigem Unternehmen für die Lieferungen von Strom setzen die Abgabe einer Arbeitsplatzerhaltungs-Selbstverpflichtung voraus.)
Hierfür gibt es drei Wege:
- Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung bestehen bereits
- Schriftliche Erklärung mit Stellungnahme der Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung.
- Mindestens 90 % der am 01.01.2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 erhalten (Ausgleich durch Investitionen möglich, vgl. §37 Abs4 Ziff.3)
Für Entlastungen von > 25 Mio. bzw. 50 Mio. € sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen.
Für alle Entlastungen aus Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen (vor Abzug) + Soforthilfe Dezember gelten Höchstgrenzen.
Absolute Höchstgrenzen mit zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen: Für alle staatlich gewährten Entlastungen (im Unternehmensverbund)
Ermittlung bezogen auf das einzelne Unternehmen:
Letztverbraucher – Besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen:
- bis 150 Mio. €: Energieintensität und Branche nach Anlage 2
- bis 50 Mio. €: Energieintensität
- bis 100 Mio. €: übrige Unternehmen
§ 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EWPBG (Gas, Wärme)
§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StromPBG (Strom)
> Feststellung durch Prüfbehörde
Sonstige Letztverbraucher:
- bis 4 Mio. € oder
- bis 2 Mio. €
- bis 250.000 EUR Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse anstelle des
Wertes von 2 Mio. EUR
- bis 300.000 EUR Fischerei- und Aquakultursektor anstelle des Wertes von 2 Mio. €
§ 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 EWPBG (Gas, Wärme)
§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 StromPBG (Strom)
Einhaltung der absoluten Höchstgrenzen im Konzernverbund:
- § 9 Abs. 1 S. 3 StromPBG / § 18 Abs. 1 S. 3 EWPBG
- Verpflichtung jedes Letztverbrauchers im Verbund zur insgesamt anteiligen Einhaltung der höchsten einschlägigen Höchstgrenze
- Verpflichtung zur Aufteilung der jeweils geltenden Höchstgrenze unter den Letztverbrauchern, die unter die (jeweilige) Höchstgrenze fallen – Wahlrecht hinsichtlich der konkreten Aufteilung
- Zuvor Abzug einer ggf. niedrigeren einschlägigen Höchstgrenze von der höchsten geltenden Höchstgrenze
- Beispiel bezogen auf Anwendung der Höchstgrenzen von 150 Mio. € sowie 50 Mio. €
Relative Höchstgrenzen, § 18 Abs. 2 EWPBG (Gas, Wärme) / § 9 Abs. 2 StromPBG (Strom)
Relative Höchstgrenzen, die die tatsächliche Entlastung ggf. verringern: Für alle Unternehmen mit krisenbedingten Energiemehrkosten
Für die Summe aller staatlich gewährten Entlastungen im Unternehmensverbund (hierzu zählen auch die Soforthilfen sowie weitere Leistungen aus dem Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) bzw. dem befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine) greifen verschiedene absolute Höchstgrenzen, die mit zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen verknüpft sind.
Zudem greifen für alle Unternehmen relative Höchstgrenzen, die sich aus den krisenbedingten Energiemehrkosten ableiten und die tatsächliche Entlastung ggf. verringern. Die Entlastung findet im ersten Schritt zwischen Lieferanten und Letztverbraucher statt.
Voraussetzung sind monatliche Energiemehrkosten nach 31.01.2022 und vor 01.01.2023 gegenüber Referenzenergiekosten 2021. Die Höhe wird durch die Prüfbehörde festgestellt. Die Berechnungsformel ist jeweils in Anlage 1 zum StromPBG/EWPBG geregelt.
Bei Letztverbrauchern, deren besondere Betroffenheit von hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde nicht festgestellt wurde, gelten in der Regel 2 Mio. € als Höchstgrenze (voraussetzungslose Höchstgrenze). Mehr Informationen: §§ 29 EWPBG, § 37 StromPBG
Die Höchstgrenze beträgt 4 Mio. €, wenn der Letztverbraucher Arbeitsplatzerhaltung oder die dafür festgelegten Ersatzmaßnahmen zusichert.
Relative Höchstwerte
- Bei 2 Mio. € darf die Entlastungssumme bis zu 100 % der krisenbedingten Energiemehrkosten erreichen.
- Bei 4 Mio. € darf die Entlastungssumme nicht 50 % der krisenbedingten Energiemehrkosten übersteigen.
- Bei 50 Mio. € darf die Entlastungssumme nicht 65 % der krisenbedingten Energiemehrkosten übersteigen. EBITDA im Entlastungszeitraum nicht > 70% des EBITDA im entsprechenden Zeitraum 2021 od. EBITDA nicht > 0, wenn EBITDA 2021 < 0
- Bei 100 Mio. € darf die Entlastungssumme nicht 40 % der krisenbedingten Energiemehrkosten übersteigen. EBITDA im Entlastungszeitraum nicht > 70% des EBITDA im entsprechenden Zeitraum 2021 od. EBITDA nicht > 0, wenn EBITDA 2021 < 0
- Bei 150 Mio. € darf die Entlastungssumme nicht 80 % der krisenbedingten Energiemehrkosten übersteigen. EBITDA im Entlastungszeitraum nicht > 70% des EBITDA im entsprechenden Zeitraum 2021 od. EBITDA nicht > 0, wenn EBITDA 2021 < 0
Die Preisbremsengesetze als staatliche Entlastungsmaßnahmen müssen EU-rechtlichen Vorgaben für Beihilfen an Unternehmen entsprechen. Daher darf die Bundesrepublik nicht in beliebiger, unbegrenzter Höhe Leistungen an in Deutschland energieverbrauchende Unternehmen gewähren. Aus diesem Grunde enthalten EWPBG und StromPBG Höchstgrenzen für die Entlastung.
Der für Ihr Unternehmen geltende Höchstbetrag hängt von diversen Faktoren ab. Nachfolgend finden Sie weitere Informationen der Rechtsgrundlagen und detaillierten Möglichkeiten.
- Im Falle verbundener Unternehmen gilt der Entlastungs-Höchstbetrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam. Bitte lassen Sie uns daher sehr zeitnah wissen, ob Ihr Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen verbunden ist.
- Falls Sie der Auffassung sind, dass bestimmte Sonderregelungen für Ihr Unter-nehmen eine höhere Höchstgrenze zur Folge haben, müssen Sie dies bei der Prüfbehörde unverzüglich anzeigen und dort bestätigen lassen.
Nützliche Informationen und FAQ der Bundesregierung
- Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
- FAQ der Bundesregierung zur Strompreisbremse
- Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
- FAQ der Bundesregierung zur Erdgas- und Wärmepreisbremse