Frau und Kind vor Rechenschieber

Preisfakten

Transparenz für Verbraucher: Erfahren Sie, wie sich Ihre Energiepreise zusammensetzen.

Energiepreise einfach erklärt

In privaten Haushalten machen die Ausgaben für Strom und Erdgas einen wesentlichen Teil der monatlichen Lebenshaltungskosten aus. Ob die Preise für Energie sinken oder steigen, hängt dabei von ganz unterschiedlichen Faktoren ab. Dazu zählen Energieeinkauf und Produktion, die Netzentgelte der Netzbetreiber sowie Steuern und Abgaben, darunter die § 19 StromNEV-Umlage, die Mehrwertsteuer und der steigende CO2-Preis für Erdgas, Öl und Benzin (BEHG-Kosten). Wir erläutern Ihnen die Zusammensetzung der Energiepreise und die Preisbestandteile – leicht verständlich und transparent.

Die Energiepreise im Detail

Mann und Frau schauen zu Hause gemeinsam auf Laptop

Der Strompreis im Detail

Was steckt alles im Strompreis? Von staatlich veranlassten Steuern und Umlagen bis zum Entgelt für die Nutzung der Stromnetze: Hier finden Sie die aktuelle Aufschlüsselung.

Infos zum Strompreis
Ein älteres Ehepaar sitzt vor einem Laptop und liest gemeinsam ein schriftliches Dokument, welches der Mann in der Hand hält.

Der Erdgaspreis im Detail

Von Erdgassteuer bis BEHG: Erhalten Sie Einblicke in die Gestaltung des Erdgaspreises und die Emissionszertifikate als Beitrag zum Klimaschutz.

Mehr zum Gaspreis
Paar sitzt an einem Holztisch und schaut gemeinsam auf einen Laptop, umgeben von Pflanzen und gemütlicher Einrichtung.

Der Fernwärmepreis im Detail

Fernwärme ist eine zukunftssichere Alternative zur klassischen Gas- oder Ölheizung. Die Preisgestaltung ist transparent und nachvollziehbar. Besser informiert rund um Fernwärmekosten und das Preissystem!

Fernwärmekosten einfach erklärt

Häufig gestellte Fragen

Die ursprünglichen Berechnungen zur Preisbremse für das Jahr 2023 haben wir ordnungsgemäß und auf Basis der zu dem Zeitpunkt verfügbaren gesetzlichen Vorgaben und Daten durchgeführt. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Entlastungen durch die Preisbremsen unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden.

 

Mittlerweile sind alle offenen Fragen zur Durchführung der Preisbremsengesetze geklärt. Im Frühling 2025 wurden wir von einem Wirtschaftsprüfer gemäß gesetzlicher Vorgaben zur Preisbremse testiert. Das bedeutet, dass die sogenannte Endabrechnung der Preisbremsenentlastungen noch einmal unabhängig kontrolliert wurde.

 

In diesem Zusammenhang wurden Korrekturbedarfe bei einigen Berechnungen festgestellt. Das heißt: Es gibt Abweichungen zwischen der ursprünglichen Entlastungsermittlung nach dem damaligen Verständnis und dem heutigen Stand.

 

Dies müssen wir korrigieren, da die Entlastungsbeträge steuerfinanziert sind.

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Die staatlichen Entlastungen für Letztverbraucher von Strom, Gas und Wärme („Preisbremsen“ und „Dezember-Soforthilfe“) betrafen Dezember 2022 und den Verbrauch im Jahr 2023. Die Entlastung erfolgte auf Basis von im Laufe der Jahre 2023 und 2024 stetig verfeinerten Vorgaben des Wirtschaftsministeriums und/oder der sogenannten Prüfbehörde.

 

Entlastungen wurden – wie vom Gesetzgeber festgelegt – ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt, falls sich Abweichungen zwischen der vorläufigen Entlastungsermittlung und der endgültigen Preisbremsenberechnung ergeben. Die endgültige Berechnung basiert auf der Testierung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer.

 

Mittlerweile sind alle offenen Fragen zur Durchführung der Preisbremsengesetze geklärt, und unsere Vorgehensweise wurde durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Endabrechnung der Preisbremsenentlastungen im Mai 2025 als korrekt bestätigt.

 

Hinweis zur Korrektur der Preisbremsenberechnung

 

Einige Rechnungen sind im Rahmen der Testierung auffällig gewesen. Sofern sich die Abweichungen auch betraglich auswirken, sind wir zu einer Korrektur verpflichtet, da die Entlastungsbeträge steuerfinanziert sind. Wir erhalten nur die Entlastungen rückerstattet, die sich nach den Berechnungen der Wirtschaftsprüfer im Jahr 2025 als korrekt ergeben. Sollten wir zunächst höhere oder niedrigere Entlastungen gewährt haben, müssen wir diese zurückfordern oder zusätzliche Entlastungen gewähren.

 

Notwendige Rückzahlungen machen wir so transparent wie möglich. Rückforderungen werden detailliert in neu erstellten Abrechnungen für das Jahr 2023 aufgeschlüsselt. Korrekturen beruhen immer auf bundesweit gültigen gesetzlichen Vorgaben und dienen einer korrekten und fairen Abrechnung. Die neuen Abrechnungen sind im Mainova OnlineService verfügbar oder werden per Post versendet.

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Energieverbrauchsabrechnungen werden immer im Nachgang erstellt, also nach Ende des Zeitraums, über dessen Verbrauch abgerechnet wird. Der letzte denkbare, im Rahmen der Preisbremsen noch zu entlastende Verbrauch ist demnach am 31.12.2023 erfolgt. Da Abrechnungszeiträume üblicherweise über 12 Monate gehen, unterjährig starten und auch enden, konnten noch bis Anfang 2025 Rechnungen erstellt werden, die Entlastungen für das Jahr 2023 enthalten. Deshalb hat der Gesetzgeber bewusst (vgl. §34 Abs.1 S.1 EWPBG, §31 Abs.1 b) StromPBG) die oben genannte sog. “Endabrechnung” der Preisbremsen in den Mai 2025 gelegt. Im Zuge dieser Endabrechnung wurde Korrekturbedarf ermittelt. Wir wiederum brauchten für die Korrektur, die oft erneute Programmiertätigkeiten erforderte, auch eine gewisse Zeit.

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Die Berechnung erfolgt auf Basis der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG), Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz - StromPBG) sowie der zu deren Durchführung vom Wirtschaftsministerium und von der Prüfbehörde veröffentlichten detaillierten Anweisungen in der jeweils letzten Version.

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Sofern wir ein SEPA-Lastschriftmandat von Ihnen vorliegen haben, erfolgt zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum eine Abbuchung durch uns. Liegt uns kein SEPA-Lastschriftmandat von Ihnen vor, haben Sie in der Rechnung eine Aufforderung zur Überweisung der Rückforderung erhalten. Sollten Sie eine Auszahlung erhalten und keine SEPA-Ermächtigung erteilt haben, teilen Sie uns bitte eine Bankverbindung für die anstehende Überweisung mit.

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Bei Fragen zur endgültigen Preisbremsenberechnung sind wir gerne für Sie da! Wenn Sie detaillierte Informationen zur Rückforderung, der entsprechenden Rechtsgrundlage oder unserer individuellen Berechnung wünschen, können Sie sich jederzeit über unser Kontaktformular an uns wenden.

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Der staatliche Preisdeckel für Strom startete am 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2023. Die Entlastung durch die Strombremse erfolgte i. d. R. über Ihren monatlichen Abschlag. Bei Abrechnungen für das Jahr 2023 sind die Erstattungen auch weiterhin berücksichtigt. Auf Ihrer Jahresrechnung finden Sie die Details zur Be- und Verrechnung und den tatsächlichen Rechnungsbetrag für den jeweils ausgewiesenen Zeitraum. Nach dem gesetzlich festgelegten Ende der Preisbremsen gilt für Ihren gesamten Energiebezug wieder der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.

Im Rahmen der Preisbremsengesetze wurde für Strom Folgendes festgelegt (Gültigkeit: 01.01.2023 bis 31.12.2023):

Für Haushalte und kleinere Unternehmen, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct/kWh gedeckelt. Für einen Energieverbrauch von mehr als 30.000 kWh gilt ein Preisdeckel von 13 ct/kWh netto für 70% des Vorjahresverbrauchs. Sollte kein Verbrauch vorliegen gilt der vom Netzbetreiber prognostizierte Jahresverbrauch. Für den restlichen Energieverbrauch gilt der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.


Die Entlastung für Strom im Jahr 2023 haben wir hier für Sie beispielhaft berechnet

Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 ct/kWh auf 50 ct/kWh gestiegen. Mit der Preisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80% ihres Vorjahresverbrauchs auf 40 ct/kWh. 
Familie Müller erhält die Differenz zwischen Ihrem neuen Arbeitspreis von 50 ct/kWh und dem gedeckelten Preis von 40 ct/kWh - also 10 ct/kWh - als Entlastung. 


Familie Müller hat einen Jahresverbrauch an Strom von 4.500 kWh, also 375 kWh im Monat. Mit ihrem bisherigen Arbeitspreis von 30 ct/kWh bezahlte Sie bisher dafür 112,50 €/Monat bzw. 1350 €/Jahr. Mit dem neuen Arbeitspreis von 50 ct/kWh würde Familie Müller ohne Preisbremse für Ihren Verbrauch 187,50 €/Monat bezahlen. Mit der Preisbremse liegt der Betrag deutlich niedriger, nämlich bei 157,50 €/Monat. Denn für 80% des prognostizierten Verbrauchs werden 40 ct/kWh bezahlt und nur für den darüber liegenden Verbrauch fallen die Kosten in der vollen Höhe des Arbeitspreises von 50 ct/kWh an. Die Ersparnis durch die Preisbremse beträgt damit 30 €/Monat.

Familie Müller versucht trotzdem Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist höher als ihr früherer Strompreis. Für jede Kilowattstunde, die über die 80% ihres Vorjahresverbrauchs hinausgeht, muss sie 50 ct/kWh bezahlen.


Rechenbeispiel für die Ermittlung des neuen Arbeitspreises.


Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gilt im Zeitraum der Preisbremsengültigkeit ein Preis im Strom von maximal 13 Cent des reinen Energiepreises für 70% des Vorjahresverbrauchs – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen.

Die im Rahmen der Preisbremsen gewährten Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Wichtige Informationen zu den Preisbremsengesetzen für Unternehmen
 

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Das Wappen Deutschlands, Geldscheine und Münzen, eine Karte von Deutschland mit Paketen und einen Stapel Geldscheine.

Quelle: Thüga Aktiengesellschaft

Der staatliche Preisdeckel für Strom startete am 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2023. Für die Dauer der Energiepreisbremsen wurde der Strom-Arbeitspreis für Privathaushalte für einen Teil des Verbrauchs bei 40 ct/kWh gesetzlich gedeckelt.
Das bedeutet: Bei einem Strom-Arbeitspreis unter 40 ct/kWh griff die Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger war als der von den Preisbremsengesetzen geregelte Maximalpreis. Wenn im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Strom-Arbeitspreis auf über 40 ct/kWh angestiegen ist, entstand automatisch ein Anspruch auf Entlastung über die Strompreisbremse.

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Die Strompreisbremse für mittlere und große Unternehmen startete am 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2023. Nach dem gesetzlich festgelegten Ende der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen gilt für den gesamten Energiebezug wieder der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.

Im Rahmen der Preisbremsengesetze wurde für Strom Folgendes festgelegt (Gültigkeit: 01.01.2023 bis 31.12.2023):

Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 ct (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70% des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr - gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben. 

Wichtige Informationen zu den Preisbremsengesetzen für Unternehmen

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Der staatliche Preisdeckel für Gas und Wärme startete am 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2023. Die Entlastung durch die Gas-/Wärmepreisbremse erfolgte i. d. R. über Ihren monatlichen Abschlag. Bei Abrechnungen für das Jahr 2023 sind die Erstattungen auch weiterhin berücksichtigt. Auf Ihrer Jahresrechnung finden Sie die Details zur Be- und Verrechnung und den tatsächlichen Rechnungsbetrag für den jeweils ausgewiesenen Zeitraum. Nach dem gesetzlich festgelegten Ende der Preisbremsen gilt für Ihren gesamten Energiebezug wieder der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.

Im Rahmen der Preisbremsengesetze wurde für Gas und Wärme Folgendes festgelegt (Gültigkeit: 01.01.2023 bis 31.12.2023):

Die Gaspreisbremse unterscheidet zwischen dem Standard Lastprofil (SLP) und Registrierende Leistungsmessung (RLM).

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen und Vereine (in der Regel SLP-Kunden) , die jährlich weniger als 1,5 Millionen kWh Gas verbrauchen, wird der Preis für  80% Ihres Vorjahresverbrauchs auf 12 ct/kWh und für Fernwärmekunden auf 9,5 ct/kWh gedeckelt. Für den restlichen Energieverbrauch gilt der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.


Die Entlastung für Gas im Jahr 2023 haben wir hier für Sie beispielhaft berechnet. Für Wärme kann der gleiche Rechenweg verwendet werden.

Durch die Energiekrise ist der Gaspreis von Familie Müller von 8 ct/kWh auf 22 ct/kWh gestiegen. Mit der Preisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80% ihres Vorjahresverbrauchs auf 12 ct/kWh. 

Familie Müller erhält die Differenz zwischen Ihrem neuen Arbeitspreis von 22 ct/kWh und dem gedeckelten Preis von 12 ct/kWh - also 10 ct/kWh - als Entlastung. 


Familie Müller hat einen Jahresverbrauch an Gas von 15.000 kWh, also 1.250 kWh im Monat. Mit ihrem bisherigen Arbeitspreis von 8 ct/kWh bezahlten Sie dafür 100 €/Monat bzw. 1.200 €/Jahr. Mit dem neuen Arbeitspreis von 22 ct/kWh würde Familie Müller ohne Preisbremse für Ihren Verbrauch 275 €/Monat bezahlen. Mit der Preisbremse liegt der Betrag deutlich niedriger, nämlich bei 175 €/Monat. Denn für 80% des prognostizierten Verbrauchs werden 12 ct/kWh bezahlt und nur für den darüber liegenden Verbrauch fallen die Kosten in der vollen Höhe des Arbeitspreises von 22 ct/kWh an. Die Ersparnis durch die Preisbremse beträgt damit 100 €/Monat.

Familie Müller versucht trotzdem Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist höher als ihr früherer Gaspreis. Für jede Kilowattstunde, die über die 80 % ihres Vorjahresverbrauchs hinausgeht, muss sie 22 ct/kWh bezahlen.



Tabellarisches Rechenbeispiel für die Ermittlung des neuen Arbeitspreises


Für größere Unternehmen und Industriekunden (in der Regel RLM-Kunden) gilt bei Erdgas  im Zeitraum der Preisbremsengültigkeit ein Preisdeckel in Höhe von 7 Cent/kWh des reinen Energiepreises für 70% des Vorjahresverbrauchs.

Die im Rahmen der Preisbremsen gewährten Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Wichtige Informationen zu den Preisbremsengesetzen für Unternehmen

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Der staatliche Preisdeckel für Wärme startete am 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2023. Für die Dauer der Energiepreisbremsen wurde der Wärme-Arbeitspreis für Privathaushalte für einen Teil des Verbrauchs bei 9,5 ct/kWh gesetzlich gedeckelt.
Das bedeutet: Bei einem Wärme-Arbeitspreis unter 9,5 ct/kWh griff die Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger war als der von den Preisbremsengesetzen geregelte Maximalpreis. Wenn im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Wärme-Arbeitspreis auf über 9,5 ct/kWh angestiegen ist, entstand automatisch ein Anspruch auf Entlastung über die Wärmepreisbremse.

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Schaubild zeigt den vergünstigten Preis in 2023 zum Jahresverbrauch 2022 in einem Balkendiagramm

Quelle: Thüga Aktiengesellschaft

Allgemeine Fragen zum Preis

Die Kosten der Strom- und Erdgasprodukte für Privatkunden setzen sich aus einem festen Grundpreis und einem Arbeitspreis je nach individuellem Verbrauch zusammen. Das ist übersichtlich und hat sich bewährt.


Der Strompreis im Detail
Der Erdgaspreis im Detail

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Der Grundpreis deckt die fixen Kosten des Versorgungsunternehmens und wird für die Bereitstellung der Energie bzw. des Wassers erhoben.

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Der Arbeitspreis deckt insbesondere die variablen Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Stromverbrauch stehen. Die Kosten setzen sich zusammen aus Steuern und Umlagen, Netzentgelten, die von den Netzbetreibern für den Transport und die Weiterverteilung von Strom erhoben werden, sowie Kosten für den Stromeinkauf.

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Mainova bietet Strom und Erdgas für Kunden in der gesamten Rhein-Main-Region und darüber hinaus an. Dabei entstehen abhängig von Ihrem Wohnort unterschiedliche Kosten für die Belieferung.

Die verschiedenen Preise berücksichtigen beispielsweise die regional variierenden Netzentgelte und Abgaben. Viele dieser Preisbestandteile  sind für die Mainova nicht beeinflussbar, weil der Gesetzgeber diese Bestandteile bestimmt. Wir überprüfen regelmäßig alle Kostenbestandteile.

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Nein, Sie müssen nichts tun. Der Zählerstand wird rechnerisch erstellt. Wenn Sie Ihren Zählerstand vorher erfassen möchten, geht das besonders komfortabel im kostenfreien Mainova OnlineService.

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Unsere Beschaffungsstrategie an der Energiebörse

Videovorschaubild auf dem ein Einkaufswagen, mehrere Geldscheine und ein Schild zu sehen sind. (Comicstil)

Energie heißt Verantwortung

Diese Verantwortung nehmen wir ernst. Seit vielen Jahrzehnten stehen wir für eine verlässliche Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und Wärme. In unserer Heimatregion Rhein-Main und darüber hinaus. Wir kennen das Energiegeschäft aus dem Effeff, planen mit Weitblick und treiben den Ausbau der erneuerbaren Energien konsequent voran. So machen wir unsere Versorgung auch langfristig für Sie sicher und unabhängiger von herkömmlichen Energieträgern. Dabei sind wir immer nah an unseren Kundinnen und Kunden. Von umfangreichen Energiespartipps über ein abwechslungsreiches Wissensangebot bis hin zu Unterstützungsmöglichkeiten – wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Hilfsangebote rund um Ihre Energieversorgung

Wir sind für Sie da! Wenn das Begleichen Ihrer Energiekosten zu Zahlungsschwierigkeiten führt, finden wir gemeinsam eine Lösung.

Hilfs- und Beratungsangebote

Mainova OnlineService

Setzen auch Sie auf unseren komfortablen OnlineService und erledigen Sie alles Wichtige rund um Ihre Energieversorgung jederzeit selbst: Abschlag ändern, Zählerstand übermitteln, Rechnungen einsehen und vieles mehr. So sparen Sie Zeit und schonen die Umwelt.

Fragen zur Energieversorgung

Im Bereich „Wissenswertes“ haben wir Antworten auf FAQ – häufig gestellte Fragen – zusammengestellt.

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