Wärmepumpe vor rot verziegelter Hauswand, daneben Sitzbank und Tisch mit Topfpflanzen

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen: die Vorteile von § 14a EnWG

Haben Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung installiert, z. B. eine Wärmepumpe oder Wallbox? Dann können Sie von reduzierten Netzentgelten profitieren, denn die Bundesregierung unterstützt Ihren Beitrag zur Energiewende.

Antragsformular § 14a EnWG

Stabilität fürs Stromnetz, reduzierte Netzentgelte für Sie

Immer mehr Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen werden in Deutschland installiert. Diese sollen ohne große Wartezeit ans Netz angeschlossen werden. Gleichzeitig müssen diese Verbraucher versorgungssicher in das Stromnetz eingebunden werden. Dazu wurde § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) überarbeitet. Zur Vermeidung einer Netzüberlastung erhält Ihr Netzbetreiber die Möglichkeit, die Leistung Ihrer einzelnen Anlagen auf 4,2 kW zu dimmen. Gut zu wissen: Eine vollständige Abschaltung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ist nicht möglich. Für die Möglichkeit der Dimmung zahlen Sie ein reduziertes Netzentgelt – ganz unabhängig ob Ihre Anlage tatsächlich gedimmt wird oder nicht.

Weitere Informationen:Bundesnetzagentur – Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Für wen gilt die Neuregelung von § 14a EnWG?

Sie profitieren von der neuen Regelung, sofern Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Höchstleistung von mindestens 4,2 kW nach dem 01.01.2024 in Betrieb nehmen und durch Ihren Installateur beim Netzbetreiber anmelden. Auch für Bestandsgeräte, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, ist ein Wechsel in die neue Regelung möglich. Betreiben Sie hinter einem Zähler mehrere kleinere Anlagen, wird die Leistung zusammengerechnet. Diese Anlagen müssen gemäß Energiewirtschaftsgesetz von Ihrem Netzbetreiber steuerbar und im Niederspannungsnetz angeschlossen sein. Dazu zählen:

  • Wärmepumpen inklusive Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen/Heizstäben
  • Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
  • Stromspeicher
  • Klimaanlagen zur Raumkühlung, welche fest am Gebäude installiert sind

Module für die Reduzierung des Netzentgelts

Zur Reduzierung des Netzentgelts können Sie aktuell zwischen zwei verschiedenen Modulen wählen. Ab April 2025 steht Ihnen dann noch ein drittes Modul zur Verfügung. Bei der Erstanmeldung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung werden Sie automatisch in der Reduzierung nach Modul 1 hinterlegt. Ein Wechsel für die Zukunft kann angefordert werden. Bitte beachten Sie, dass ein Wechsel von Modul 1 zu Modul 2 stets möglich, ein Rückwechsel jedoch ausgeschlossen ist.

  1. Modul 1: Beinhaltet eine pauschale und vom Verbrauch unabhängige Netzentgeltreduzierung, die sich aus Bereitstellungs- und Stabilitätsprämie zusammensetzt. Ein separater Stromzähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung ist nicht erforderlich. Die pauschale Entlastung wird Ihnen einmalig pro Zähler gewährt, auch wenn über den Zähler mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen abgerechnet werden. Je nach Netzgebiet sparen Sie hier jährlich zwischen 110 € und 190 € brutto.
  2. Modul 2: Umfasst eine verbrauchsabhängige, prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises des jeweiligen Netzentgelts um 60 % sowie eine Befreiung vom Grundpreis Netz. Modul 2 kann nur dann gewählt werden, wenn für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein separater Stromzähler (Standard-Lastprofil) genutzt und der Strombedarf getrennt vom regulären Haushalts- oder Gewerbestrom gemessen und abgerechnet wird. Preislich gesehen: Je höher der Stromverbrauch, umso höherer ist die Ersparnis beim Netzentgelt. Nach aktuellem Stand lohnt sich Modul 2 ab etwa 2.900 kWh pro Jahr.
  3. Modul 3 (Ergänzungsmodul ab April): Beinhaltet eine zeitvariable Reduzierung des örtlichen Netzentgelts in mehreren Zeitfenstern im Standard-, Hoch- oder Niedertarif. Wer für seine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen das Entlastungsmodul 1 in Anspruch nimmt, kann dieses zusätzlich mit einem zeitvariablen Netzentgelt kombinieren. So werden Anreize geschaffen, das Stromnetz in Stoßzeiten zu entlasten. Voraussetzung für Modul 3 ist ein intelligentes Messsystem (Standard-Lastprofil)

So erfolgt die Umsetzung bei Mainova

Wenn Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung besitzen, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen ist, und zudem einen neuen Stromvertrag bei Mainova abschließen, bestehen nach § 14a EnWG derzeit folgende Möglichkeiten:

Modul 1: Ihr Installationsbetrieb meldet Ihr Gerät beim Netzbetreiber an, welcher die Information der Reduzierung an Mainova weiterleitet. Der Preisvorteil infolge der pauschalen Reduzierung wird in der Abrechnung des Stromverbrauchs berücksichtigt.

Modul 2: Bei einem höheren Stromverbrauch ist Modul 2 für Sie als Kunde interessanter. Speziell für Wärmepumpen mit eigenem Zähler haben wir bei Mainova einen eigenen Wärmestromtarif entwickelt, der Sie automatisch in Modul 2 anmeldet und die reduzierten Netzentgelte bereits an Sie weitergibt. Bequemer geht’s kaum.

Kundinnen und Kunden von Mainova können die Netzentgeltreduzierung für ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung bequem online beantragen. Unser Tipp: Halten Sie direkt Ihre Kundennummer und die Zählernummer bereit.

Antragsformular § 14a EnWG

§ 14a EnWG: Wechsel in die Neuregelung auch für Bestandsanlagen möglich

Für Wärmepumpen, Wallboxen & Co, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind und bereits gesteuert werden, gelten Übergangsfristen. Jedoch können auch diese Geräte schon jetzt von den neuen Regelungen profitieren:

  • Für alle Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und bereits nach der alten Fassung der § 14a EnWG-Vereinbarung gesteuert werden, gelten die bisherigen Regelungen bis längstens zum 31.12.2028 unverändert fort.
  • Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und für die keine Steuerung vereinbart wurde, bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen.
  • Alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen können jedoch freiwillig und unwiderruflich in die neue Regelung wechseln.
  • Ob sich ein Wechsel in die neue Regelung lohnt, hängt von Ihrem persönlichen Verbrauch und Ihrer individuellen Hausinstallation ab. Kontaktieren Sie hierzu bitte den von Ihnen beauftragten Energieberater oder Elektroinstallateur.

Häufige Fragen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

  • Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox), die keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung sind
  • Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe)
  • Anlagen zur Raumkühlung oder
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher)

mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7).
Befinden sich hinter einem Netzanschluss mehrere Wärmepumpen, wird deren Leistung aufsummiert. D. h. befinden sich hinter einem Netzanschluss mehrere kleine Wärmepumpen, die in Summe die 4,2 kW-Schwelle überschreiten, wird die leistungsmäßige Gesamtheit der Einzelanlagen wie eine Anlage behandelt. Die Zusammenfassung von Anlagen gilt ebenfalls für mehrere Anlagen zur Raumkühlung hinter einem Netzanschluss.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen werden für den Netzbetreiber steuerbar, indem sie mit einer Steuerbox und einem Smart-Meter-Gateway (bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zusätzlich über ein Energiemanagementsystem „EMS“) verbunden werden.
 

Ausnahmen:

  • Ladepunkte für Elektromobile, die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 & 5a der StVO Sonderrechte in Anspruch nehmen
  • Wärmepumpen und Klimageräte, die zu gewerblichen, betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder kritischer Infrastruktur dienen

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Dass eine Bestandsanlage grundsätzlich Steuerbefehle verarbeiten kann, ist durch Sie als Betreiber sicherzustellen. Die Steuerbarkeit wird erst durch den Einbau eines Smart-Meter-Gateways in Verbindung mit einer Steuerbox gewährleistet. Ihr Messstellenbetreiber wird Sie über den Einbauzeitpunkt informieren.

Als Betreiber erhalten Sie vom Netzbetreiber einen Wert für den zulässigen Strombezug Ihrer SteuVE, welcher insgesamt nicht überschritten werden darf. Anschließend koordinieren Sie die Leistungsreduzierung der SteuVE eigenständig. Sobald mehrere SteuVE oder eine PV-Anlage zusätzlich betrieben werden, empfehlen wir ausdrücklich die Verwendung eines Energiemanagementsystems (EMS). Zum Einen wird dadurch die verfügbare Bezugsleistung flexibel auf die angebundenen SteuVE aufgeteilt und gegebenenfalls über die PV-Anlage erhöht. Zum Zweiten können Sie mit einem EMS Ihre Dokumentationspflicht gemäß §14a EnWG leicht umsetzen.

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Der Betreiber trägt Sorge dafür, dass seine SteuVE mit den notwendigen technischen Einrichtungen (einschl. Steuerungseinrichtungen) auf seine Kosten ausgestattet wird. 

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Das verringerte Netzentgelt erhalten Sie nach Anmeldung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebsetzung einer SteuVE, das Datum der Inbetriebsetzung ist hierfür anzugeben. Die Netzentgeltreduzierung erfolgt unabhängig von dem Einbau der Steuerungstechnik durch den Messstellenbetreiber. 

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Haben Sie vor dem 01.01.2024 eine Anlage in Betrieb genommen, die die Voraussetzungen nach § 14a EnWG erfüllt und erhalten Sie bereits ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a Abs. 2 Satz 1 EnWG oder der korrespondierenden Vorgängerregelung, gelten die bisherigen Regelungen bis längstens zum 31.12.2028 unverändert fort. 

Haben Sie vor dem 01.01.2024 eine steuerfähige Anlage in Betrieb genommen, die die Voraussetzungen nach § 14a EnWG erfüllt, können Sie jederzeit unwiderruflich in die neue Regelung wechseln. 

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