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Mainova Wärmestrom für Gewerbe

Stromtarif speziell für Wärmepumpen mit eigenem Zähler

  • Monatlich von attraktiven Vergünstigungen profitieren
  • 12 Monate Preisgarantie
  • Exklusiv für Frankfurt und Umgebung


Wärmestrom für Gewerbe: jetzt berechnen

Betriebsklima? Prima! Vergünstigter Heizstrom speziell für die Wärmepumpe

Wärme aus Umweltenergie

Zukunftssicher, GEG-konform, effizient. Eine moderne Wärmepumpe hat nicht nur im Eigenheim viele Vorteile. Heizen, kühlen, Wasser erwärmen, auch in Gewerbebetrieben überzeugt die umweltschonende Heiztechnik mit ihren umfangreichen Funktionen. Um die Energiewende weiter zu beschleunigen, möchte die Bundesregierung Wärmepumpen zügig ins Stromnetz integrieren. Der Vorteil daran? Tempo und Netzstabilität werden durch die Reduzierung bestimmter Preisbestandteile unterstützt. In unserem speziellen Tarif für die Wärmepumpe profitieren Sie als Gewerbekunde dabei von einem besonders attraktiven Modell – gut geeignet für den höheren Stromverbrauch Ihres elektrischen Heizsystems. Alles, was Sie für die Tarifbestellung brauchen, ist eine steuerbare Wärmepumpe mit einem eigenen SLP-Zähler (Standard-Lastprofil) in Ihrem Gewerbebetrieb.

Steuerung und reduziertes Netzentgelt

Wärmepumpen gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen (kurz: SteuVE). Als Betreiber müssen Sie seit dem 01.01.2024 an der netzorientierten Steuerung teilnehmen. Im Falle einer zu hohen Netzauslastung darf die Leistung temporär durch den Netzbetreiber gedimmt werden. Im Gegenzug zahlen Sie ein verringertes Netzentgelt. Die Reduzierung kann in zwei Varianten erfolgen: entweder pauschal (Modul 1) oder prozentual (Modul 2). Die prozentuale Reduzierung des Netzentgelts ist möglich, wenn Sie für Ihre SteuVE einen eigenen SLP-Zähler nutzen und dieser Strombedarf getrennt vom Gewerbestrom abgerechnet wird. In unserem Tarif ist genau diese attraktive Vergünstigung bereits vorgesehen, der separate Zähler ist daher Voraussetzung für die Bestellung. Den Preisvorteil geben wir monatlich an Sie weiter. Die Verbrauchsgrenze liegt bei bis zu 100.000 kWh/Jahr und max. 29 kW Leistung.

So bestellen Sie Wärmestrom für Ihr Gewerbe

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Ausstattung prüfen

Seit dem 01.01.2024 unterliegen neu installierte SteuVE der netzorientierten Steuerung. Droht eine lokale Überlastung, kann die Netzlast zeitweise reduziert werden. Idealerweise werden von Ihrem Fachpartner direkt mit der Wärmepumpe die Steuerungstechnik und der SLP-Zähler zur getrennten Strommessung installiert. Beides ist Voraussetzung für die Tarifbestellung.

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Tarifrechner starten

Machen Sie den Vergleich! Betreiben Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung, deren Strommessung über einen eigenen Stromzähler erfolgt, gewähren die Netzbetreiber ein spezielles Netzentgeltmodell: Sie profitieren von der attraktiven Entlastung gemäß Modul 2. Starten Sie gleich den Tarifrechner und schauen Sie nach, ob der Wärmestrom für Ihr Gewerbe verfügbar ist.

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Auftrag absenden

Machen Sie es sich leicht! Geben Sie Ihre Daten Schritt für Schritt im Tarifrechner ein. Tipp: Halten Sie direkt die Zählernummer des separaten Zählers für die steuerbare Wärmepumpe bereit. Wenn die Kriterien für unseren Wärmepumpenstrom erfüllt sind, wird Ihnen Ihr individueller, vergünstigter Wärmestrom-Preis angezeigt. Prüfen Sie Ihre Angaben und schicken Sie den Auftrag ab.

Hinweis zur Einschätzung des Stromverbrauchs

Eine Faustformel zur Einschätzung des Stromverbrauchs bei der Umstellung von Gasheizung auf Wärmepumpe in Ihrem Gewerbebetrieb finden Sie in unserem FAQ-Bereich.

Wann lohnt sich Wärmestrom?

Immer mehr Haushalte sowie Betriebe setzen auf klimafreundliche Wärmepumpen und diese sollen auch zügig ans Netz. Um die Stabilität des Stromnetzes zu wahren, greifen seit Januar 2024 die Neuregelungen des § 14a Energiewirtschaftsgesetz. Dabei gibt es Auflagen – aber auch lukrative Belohnungen:

  • Wärmepumpen sind ein typisches Beispiel für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) und müssen sich bei drohender Netzüberlastung dimmen lassen
  • Im Gegenzug zahlen Sie als Betreiber der SteuVE ein reduziertes Netzentgelt; Wärmepumpen müssen daher beim Netzbetreiber angemeldet werden
  • Die Reduzierung beinhaltet derzeit zwei Optionen: eine pauschale Netzentgeltreduzierung (Modul 1 bzw. Grundmodul) oder eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises des jeweiligen Netzentgelts (Modul 2)
  • Die Abrechnung von Modul 2 erfolgt bequem monatlich; technische Voraussetzung ist ein separater SLP-Zähler für die SteuVE im Betrieb; genau diese Variante kann sich besonders für Wärmepumpen eignen
  • Für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind und bereits gesteuert werden, gelten Übergangsregelungen
  • Alle Betreiber von SteuVE können freiwillig und unwiderruflich in die neue Regelung wechseln

Heißer Tipp: schnell und bequem sparen

Holen Sie das Beste aus Ihrer Wärmepumpe heraus! Mit unserem Wärmepumpenstrom und einem separaten SLP-Zähler genießen Gewerbekunden automatisch die Vorzüge von Modul 2 der Netzentgeltreduzierung. Die pauschale Reduzierung von Modul 1 bieten wir als Standard im Rahmen des speziellen Wärmestromtarifs aktuell nicht an. Die Abrechnung von Modul 2 erfolgt monatlich über uns als Stromlieferant – natürlich berücksichtigen wir die darin vorgesehene Entlastung entsprechend. Komfortabel – denn Ihr Betrieb profitiert von Anfang an von dem attraktiven Preisvorteil (vorbehaltlich positiver Rückmeldung des Netzbetreibers an uns im Anschluss an die Tarifbeauftragung). Wie hoch Ihr gesamtes Einsparpotenzial ist, hängt neben der Modulwahl von Ihrem Verbrauch sowie der Effizienz und Nutzungsintensität der Wärmepumpe ab. Heizen, kühlen, Wasser erwärmen: Moderne Wärmepumpen vereinen verschiedenen Funktionen in einem Gerät. Auch mögliche Kosten für die Anschaffungen eines zweiten Stromzählers oder die Herstellung der Steuerbarkeit von Bestandsanlagen müssen Sie berücksichtigen. Was Sie dank klimaschonender Heiztechnik einsparen: jede Menge CO2. Das lohnt sich für Sie, Ihren Betrieb und die Umwelt!

Häufig gestellte Fragen zum Wärmestrom für Gewerbe

Die Preisgarantie umfasst den Teil des Arbeits- und Grundpreises, der sich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzt:

  • Energie- und Vertriebskosten
  • Netzentgelt
  • Konzessionsabgabe          

Die Preisgarantie umfasst nicht folgende Steuern, Abgaben und Umlagen:

  • KWK-Umlage
  • Umlage nach §19 Abs.II StromNEV
  • Offshore-Haftungsumlage
  • Stromsteuer
  • Umsatzsteuer

Sowie Mehrkosten im Falle des Einbaus sog. „intelligenter Messsysteme“.

Die jeweils aktuellen Höhen der Steuern und Abgaben finden sich auf der Webseite der vier Übertragungsnetzbetreiber www.netztransparenz.de. Weiterführende Informationen zum Strompreis haben wir auch noch einmal zusammengefasst.

Mehr Infos zu den Energiepreisen


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Die Mindestlaufzeit und die Preisgarantie von 12 Monaten enden nach ihrem Ablauf zum Monatsende.

Beispiel:
Wenn z. B. der Lieferbeginn für den Wärmestrom am 03.09.2024 war, endet die Erstlaufzeit und damit die Preisgarantie am 30.09.2025 (Restmonat + 12 Monate).

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Um den Wärmepumpenstrom von Mainova zu beziehen, muss eine steuerbare Wärmepumpe mit max. 29 kW Leistung betrieben werden, deren Strombedarf über einen separaten SLP-Zähler (Standard-Lastprofil) gemessen und abgerechnet wird – getrennt vom allgemeinen Gewerbestrom. Im Gegenzug zur Steuerbarkeit zahlen Betreiber mit dem Mainova Wärmestromtarif ein verringertes Netzentgelt (prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises des jeweiligen Netzbetreibers – Modul 2) und keinen Grundpreis Netz. Daher müssen Wärmepumpen beim Netzbetreiber angemeldet werden.

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Seit dem 01.01.2024 unterliegen steuerbare Verbrauchseinrichtungen (kurz: SteuVE) der netzorientierten Steuerung. Das heißt: Wärmepumpen müssen sich dimmen lassen. Der Netzbetreiber darf den Strombezug der SteuVE zeitweise auf bis zu 4,2 kW reduzieren, wenn eine Überlastung des örtlichen Stromnetzes droht. Ein mögliches Szenario ist, dass in Spitzenzeiten zu viele Wärmepumpen gleichzeitig Strom verbrauchen. Im Gegenzug zur Steuerbarkeit erhalten Betreiber ein reduziertes Netzentgelt. Diesen Preisvorteil geben wir als Energieversorger an unsere Gewerbekunden weiter.
Wer sich für den Wärmepumpentarif von Mainova entscheidet, profitiert von einem bequemen Wechsel in das sogenannte Modul 2 – und damit von einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises des jeweiligen Netzentgelts um 60 % und dem Entfall des Grundpreises Netz. Die pauschale Reduzierung von Modul 1 bieten wir als Standard im Rahmen des speziellen Wärmestromtarifs aktuell nicht an. Alles, was für die Tarifbestellung benötigt wird, sind eine steuerbare Wärmepumpe und ein separater SLP-Zähler für die getrennte Messung und Abrechnung des entsprechenden Stromverbrauchs.

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Es gibt eine einfache Faustformel, mit der der Jahresstromverbrauch geschätzt werden kann. Dabei kommt es darauf an, ob Heizkörper oder eine Fußbodenheizung verbaut wurden. Mit Heizkörpern teilt man einfach den bisherigen Gasverbrauch durch 3,5, bei einer Fußbodenheizung durch 4,2.

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Zur Messung bzw. Zählung des Verbrauchs an Wärmepumpenstrom können zwei verschiedene Zähler zum Einsatz kommen. Sie werden regelmäßig vom Netzbetreiber abgelesen, um die Stromkosten für den Versorger zu ermitteln. Man unterscheidet folgende Zählertypen:

  • Eintarifzähler: Ein Eintarifzähler hat nur ein Zählwerk. Dieses Zählwerk misst den Stromverbrauch für die Wärmepumpe.
  • Zweitarifzähler: Zweitarifzähler haben zwei Zählwerke. Diese werden mit HT für Hochtarif und NT für Niedertarif bezeichnet.

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Zwischen Hochtarif und Niedertarif wird unterschieden, wenn ein Tarif mit zwei verschiedenen Zeitzonen abgerechnet wird. Es wird automatisch ein Zeitfenster für den jeweiligen Anwendungsfall festgelegt. Bei Mainova gilt der Hochtarif zwischen 6 Uhr und 22 Uhr und der Niedertarif zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Die Zeitzonen unterscheiden sich deutlich im Preis, wobei der Niedertarif günstiger ist als der Hochtarif.

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Direkt an der Wärmepumpe wird durch den örtlichen Installationsbetrieb eine steuerbare Verbrauchseinheit verbaut. Die Kosten für die Herstellung der Steuerbarkeit einer Anlage werden von der Besitzerin bzw. dem Besitzer der Wärmepumpe getragen.

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Modul 2 sieht folgende Entlastung vor: 60 % im Arbeitspreisnetzentgelt des jeweiligen Netzbetreibers und eine Befreiung vom Grundpreis Netz.

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Nein, das ist leider nicht möglich. In diesem Fall können die Standard-Gewerbetarife von Mainova gebucht werden.

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Alle Betreiberinnen und Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen können jederzeit freiwillig und unwiderruflich in die neue Regelung des § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wechseln. Wichtig zu wissen: Den Wechsel führen wir automatisch bei der Bestellung des Mainova Wärmestromtarifs durch.

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Das Modul 2 der Netzentgeltreduzierung bietet Betreiberinnen und Betreibern von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen die attraktive Möglichkeit, von günstigeren Netzentgelten und einer Befreiung vom Grundpreis Netz zu profitieren.

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Die Reduzierungsdauer und Häufigkeit sind von der Netzlast abhängig. Da jedoch immer eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung stehen muss, kann auch eine längere Dimmung möglich sein.

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Nein, nur neu installierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen müssen sich seit dem 01.01.2024 dimmen lassen. Der reguläre Gewerbestrom ist davon nicht betroffen.

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Folgende Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des § 14a EnWG:

  • Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen/Heizstäben
  • Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
  • Stromspeicher

Damit die Geräte unter die neuen Regelungen von § 14a EnWG fallen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW
  • Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
  • Das Gerät wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und wurde durch den Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet

Auch Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, können von den neuen Regelungen profitieren.

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Ja, das ist möglich. Hierfür muss zu den festgelegten Zeitpunkten der Abschlag bzw. die Rechnung beglichen werden. Bei Verzug ist Mainova berechtigt, die entstehenden Kosten dafür in Rechnung zu stellen.

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Mit der Wahl dieses Tarifs steht für die Kommunikation unser Mainova OnlineService oder unser Kontaktformular zur Verfügung.

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