§ 19 Stromnetzentgeltverordnung
- Zur Stabilität der Stromnetze beitragen
- Von der Befreiung des Netzentgelts profitieren
Paragraph 19 der StromNEV ist eine Art Belohnung für Unternehmen, die durch ihr Verbrauchsverhalten zur Stabilität der Stromnetze beitragen – und damit zur Reduzierung der Netzkosten. So erhalten verbrauchsintensive Unternehmen, die durch ihr Nutzungsverhalten zu dieser Stabilität beitragen, nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) eine anteilige, mitunter sehr großzügige Befreiung von ihrem Netzentgelt – und reduzieren somit ihre Gesamtkosten für den Strombezug.
Allerdings ist der Weg zur Netzentgeltreduzierung mit einigem Aufwand verbunden, den manche Unternehmen nur ungern betreiben. Ob sich dieser Aufwand für Ihr Unternehmen lohnt und welche Möglichkeiten es gibt, um Sie bei der Erstellung der Anzeige oder beim Management Ihrer Lastgänge zu unterstützen, können wir gerne besprechen.
Die Energiewende braucht Mitdenker
Die Energiewende stellt die deutschen Stromnetze vor eine große Belastungsprobe. Klimaschutz und Netzstabilität bilden die Grundvoraussetzungen für ihren Erfolg. Durch den zunehmenden Anteil von erneuerbaren Energien jedoch wird die Sicherung der Netzstabilität immer schwieriger. Der Gesetzgeber hat daher entschieden: Wer als Unternehmer durch sein Nutzungsverhalten einen positiven Beitrag zur Netzstabilisierung leistet, wird belohnt.
Fakt ist: Viele Unternehmen verschenken jedes Jahr bares Geld – das lässt sich vermeiden, wenn Sie Ihr Verhalten in der Stromnutzung ändern.
Wie hoch sind Ihre möglichen Einsparungen?
Ist der Beleg Ihrer Stromnutzung außerhalb der Hochlastzeitfenster erbracht, können Sie von einer Senkung Ihres Netzentgelts von bis zu 80 % profitieren. Stromintensiven Nutzern winkt sogar ein bis zu 90 % günstigeres individuelles Netzentgelt. Da lohnt sich ein Entgelt-Check auf jeden Fall. Analyse, Empfehlung, Antragstellung und das Monitoring im Hinblick auf Fristen übernehmen wir gerne für Sie – jeweils zur jährlichen Meldefrist am 30. September.
Das haben andere Unternehmen bereits gespart: 45.000–50.000 € Einsparung in 2020 (bei einem Netzentgelt von 550.000 €/Jahr) für einen Sportparkbetreiber durch die vorwiegende Stromnutzung an den Wochenenden sowie 22.000 € Einsparung in 2020 (bei einem Netzentgelt von 77.000 €/Jahr) für einen großen Hotellerie-Kunden durch einen gezielteren atypischen Stromverbrauch.
Atypische oder stromintensive Nutzer – wir analysieren das für Sie
Um in den Genuss der reduzierten Netzentgelte zu kommen, müssen Unternehmen laut § 19 StromNEV aufgrund ihres besonderen Verbrauchsverhaltens einen persönlichen Beitrag zur Senkung bzw. Vermeidung der Netzkosten erbringen. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei in zwei Nutzerkategorien: Unternehmen, die ihre Spitzenlast planbar in lastschwachen Nebenzeiten haben, sowie Unternehmen, die besonders stromintensiv unterwegs sind. Eine daraus resultierende Reduzierung des Netzentgelts führt zwangsläufig zu Lücken auf Erlösseite der Netzbetreiber. Jetzt kommen die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ins Spiel: Sie erstatten die Differenz an den jeweils örtlichen Netzbetreiber zurück.
Häufig gestellte Fragen
Atypische Netznutzer erzielen ihre Spitzenlast (höchste Last des Jahres in kW) vorhersehbar in lastschwachen und vom Netzbetreiber definierten Nebenzeiten, also außerhalb der Hochlastzeitfenster. Sie müssen belegen, dass sie gerade dann besonders viel Strom verbrauchen, wenn das Stromnetz vergleichsweise wenig belastet ist. Im Gegenzug steht eine Senkung des Netzentgelts um bis zu 80 % ins Haus! Wir von Mainova unterstützen Sie dabei durch Analyse, Empfehlung und natürlich bei der Antragstellung. Die Hochlastzeitfenster ermitteln die Netzbetreiber jeweils bis zum 31. Oktober für das Folgejahr. Beispiel 2020:
Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten grundsätzlich als Nebenzeiten.
Quelle: NRM Netzdienste RheinMain
Endverbraucher, deren Jahreshöchstlast von diesen Leistungswerten erheblich abweichen, erfüllen damit die Hauptvoraussetzung für ein individuelles Netzentgelt. Neben der Bagatellgrenze von mindestens 500 € müssen auch sogenannte Erheblichkeitsschwellen erreicht werden: Das sind prozentuale Mindestabstände zwischen der Höchstlast innerhalb des Hochlastzeitfensters und der absoluten Jahreshöchstlast. Darüber hinaus muss die Differenz zwischen der höchsten Last des Letztverbrauchers im Hochlastzeitfenster und seiner absoluten Jahreshöchstlast ein Verlagerungspotenzial von mindestens 100 kW betragen. Im Jahr 2019 haben 41 der von Mainova versorgten Unternehmen durch ihre atypische Netznutzung mehr als 900 000 € an Netzentgelten eingespart.
Als stromintensive Nutzer gelten Unternehmen, die an einer Abnahmestelle für ihren eigenen Verbrauch aus dem allgemeinen Stromnetz pro Kalenderjahr mindestens 10 Gigawattstunden Strom beziehen und dabei eine Benutzungsdauer von mindestens 7 000 Stunden im Jahr (das sind rund 20 Stunden pro Kalendertag) erreichen. Stromintensive Nutzer beziehen ihren Strom also dauerhaft und gleichmäßig und erleichtern den Netzbetreibern damit deren Planung. Aus diesem Grund erhalten sie ein bis zu 90 % günstigeres individuelles Netzentgelt.
Melden Sie hier Ihren Anspruch auf ein reduziertes Netzentgelt an!
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Das Genehmigungsverfahren – Meldefrist 30. September
Ob ein Unternehmen Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt hat, prüft die Bundesnetzagentur (BNetzA). Die Anzeigen dafür müssen spätestens bis zum 30. September des Jahres, für das die Netzentgeltreduzierung zum ersten Mal erfolgen soll, eingehen. Wichtig zu wissen: Eine Anzeige kann im Nachhinein rückgängig gemacht werden – sofern die angezeigten Prognosen nicht erfüllt wurden. In diesem Fall wird der reguläre Netzentgeltpreis fällig. Eine Anzeige muss folgende Verbrauchsdaten enthalten:
- die maximale Jahreshöchstleistung des Vorjahres
- die höchste Jahresleistung des Vorjahres innerhalb der Hochlastzeitfenster
- die im Vorjahr in Anspruch genommene Jahresarbeit in Kilowattstunden
- die für das erste Genehmigungsjahr prognostizierte maximale Jahreshöchstleistung
- die für das erste Genehmigungsjahr prognostizierte höchste Jahresleistung innerhalb der Hochlastzeitfenster
- die für das erste Genehmigungsjahr prognostizierte Jahresarbeit in Kilowattstunden
- die Höhe der jeweils für die betreffende Entnahmeebene veröffentlichten allgemeinen Leistungs- und Arbeitspreise
Darüber hinaus sind Angaben zu Abnahmestelle, Netzbetreiber und Spannungsebene erforderlich. Das klingt alles sehr kompliziert in Ihren Ohren? Keine Sorge – wir machen das für Sie. Wir von Mainova unterstützen Sie tatkräftig und behalten alle To-dos für Sie im Blick. Wie viel Potenzial besteht in Ihrem Unternehmen? Sind alle technischen Voraussetzungen für eine Reduzierung gegeben? Entspricht Ihre Abnahmestelle den gesetzlichen Vorgaben? Welche formalen Kriterien sind bei der Anzeige einzuhalten? Unser Service umfasst:
- Beratung
- Monitoring
- Energiebeschaffung und -vermarktung
- Nachverfolgung der jährlichen Ansprüche
Übrigens: Selbst wenn Ihr Unternehmen vor einigen Jahren erfolglos versucht hat, bei den Netzentgelten gemäß § 19 StromNEV entlastet zu werden, kann sich ein neuer Versuch jetzt lohnen! Die Anforderungen des Gesetzgebers sowie einiger Netzbetreiber haben sich in den vergangenen Jahren mehrfach verändert. Daher ist es heute durchaus möglich, dass eine Anzeige Ihres Unternehmens mittlerweile genehmigungswürdig ist.
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