Novellierung der Heizkostenverordnung - Neuregelungen ab 1. Januar 2022
12.01.2022
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Mit der Zustimmung des Bundesrats wurde die Novellierung der Heizkostenverordnung (HeizKV) am 5. November 2021 abgeschlossen. Änderungen für die Vermietungspraxis werden damit aller Voraussicht nach zum 1. Januar 2022 eintreten.
Gastbeitrag von Stephan Gerwing, Rechtsanwalt, Justiziar und besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB für Interessenvertretung beim VdW südwest
Mit der Zustimmung des Bundesrats wurde die Novellierung der Heizkostenverordnung (HeizKV) am 5. November 2021 abgeschlossen. Änderungen für die Vermietungspraxis werden damit aller Voraussicht nach zum 1. Januar 2022 eintreten. Die Novelle dient der Umsetzung der europäischen Energieeffizienzrichtlinie (EED), die eigentlich schon zum 25. Oktober 2020 hätte umgesetzt werden müssen. Rechtsanwalt Stephan Gerwing vom VdW südwest stellt den aktuellen Stand vor.
Fernablesbarkeit und monatliche Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen
Mit Inkrafttreten der novellierten HeizKV dürfen nur noch fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung neu installiert werden. Überall dort, wo solche Ausstattungen bereits installiert wurden, müssen Gebäudeeigentümer ab dem 1. Januar 2022 den Nutzenden monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mitteilen. Walk-by- oder Drive-by-Technologien gelten als fernablesbar, auch um die wirtschaftliche Machbarkeit der neuen Verpflichtung zu gewähren.
Nicht fernablesbare Ausstattungen müssen bis Ende 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare messtechnische Ausstattungen ersetzt werden, außer wenn dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
Mit der Umsetzung der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie müssen Gebäudeeigentümer den Nutzenden mit den Abrechnungen zukünftig zusätzlich bestimmte Informationen zur Verfügung stellen. Dazu gehören unter anderem Informationen über den Brennstoffmix, eine Erläuterung der erhobenen Steuern und Abgaben sowie ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Nutzenden mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres.
Werden neue, fernablesbare messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung in ein Gebäude eingebaut oder bestehende Systeme mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet, müssen diese künftig mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein.
Digitalisierung als nachhaltiger Weg zur Übermittlung der Daten
Größter Knackpunkt aus wohnungswirtschaftlicher Sicht sind sicherlich die Neuregelungen zur intensiven Information der Mieterseite über ihre Verbräuche, in der Heizperiode sogar monatlich. Hier stellt sich die noch nicht abschließend geklärte Frage, auf welchem Weg diesen Informationspflichten Genüge getan werden kann. In Zeiten von Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Klimaschutz wäre es absurd, wenn Vermieter verpflichtet wären, allen Mietenden die Informationen postalisch, das heißt per Papierbrief, zuzuleiten. Soweit Mieter oder Mieterinnen „digitalisiert“ sind, können die Informationen nach Einschätzung des VdW südwest auch per E-Mail, Whats App oder über digitale Download- oder Uploadsysteme wie Mieterportale erfolgen.
Ist ein Mietender hingegen nicht „digital“ erreichbar oder möchte er das nicht, wird man nach erster Einschätzung davon ausgehen müssen, dass ihm die Informationen konventionell auf dem Postweg zuzuschicken sind. Dies halten wir für nicht vereinbar mit den Klimaschutzzielen, die die neue HeizKV eigentlich verfolgen sollte.
Heizkosten senken, Emissionen reduzieren
Übrigens: noch bis Ende Januar können Sie eine Thermografie beauftragen, damit sich eine Umsetzung aufgrund der kalten Temperaturen bis Ende Februar lohnt. Die Senkung der Energiekosten bedeutet gleichzeitig auch eine Reduzierung der CO2-Emissionen.
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