Allgemeines und rechtlicher Hintergrund

Die intelligente Kommunikation zwischen Erzeuger und Verbraucher ist eine wichtige Voraussetzung für die Energiewende. Vor allem erneuerbare Energien, wie Wind- und Sonnenkraft, werden zu nicht vorhersehbaren Zeiten in unsere Netze eingespeist. Diese müssen anhand des Verbrauchs vor Ort gesteuert werden, um auch in Zukunft einen stabilen Netzbetrieb zu gewährleisten. Die Grundlage dafür bilden die modernen Messeinrichtungen und intelligenten Zähler (englisch: Smart Meter).

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Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) schreibt den Einbau ab einem Stromverbrauch von 6.000 kWh pro Jahr vor. Die Umstellung auf moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme erfolgt verbrauchs- und leistungsabhängig in mehreren Stufen:

Grafik Smartmeter 1

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Nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) wird zwischen Standard- und Zusatzleistungen unterschieden. Für die Erbringung der Standardleistungen zahlt der Kunde in Form von Messentgelten. Für diese Messentgelte gilt die Preisobergrenze (POG), die durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber einzuhalten ist.

Zusatzleistungen werden dem Kunden vom Messstellenbetreiber als Ergänzung zu den Standardleistungen optional angeboten. Verfügbare Produkte von Mainova stellen wir Ihnen zukünftig auf dieser Seite vor.

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Für den Pflicht-Einbau von intelligenten Messsystemen (iMsys) gilt: Wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme anbieten, die den Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes genügen, gibt das BSI bekannt, dass der gesetzlich vorgeschriebene Einbau intelligenter Messsysteme beginnt. Anders der Einbau von modernen Messeinrichtungen: Sie können bereits seit Oktober 2017 verbaut werden.

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Derzeit sieht der Gesetzgeber lediglich den Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen für die Sparte Strom vor. Technisch möglich und erforderlich ist zukünftig allerdings auch eine Einbindung von Gaszählern in das intelligente Messsystem.

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Messsysteme (Zähler), die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, unterliegen einer Eichfrist und damit nach Messstellenbetriebsgesetz einem Bestandsschutz von acht Jahren nach Einbau. Allerdings darf die durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nicht freigegebene Technik nur noch innerhalb einer Frist installiert werden. Die Frist endet zu dem Zeitpunkt, an dem das BSI bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Einbau von intelligenten Messsystemen bestehen.

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