Der Strompreis 2025: die aktuelle Zusammensetzung kennen und verstehen

Energiepolitik

27.01.2025

7 Minuten

Übersichtlich und transparent: Der Strompreis besteht aus vielen Komponenten und es sind nicht nur die Handelspreise, die ihn beeinflussen. Von gesetzlichen Umlagen bis zu den Netzentgelten sind verschiedene Preisbestandteile unabhängig vom reinen Energiebezug.

Freileitungsmasten auf einem Feld, Sonne strahlt am Himmel

Themenübersicht:

Eine zuverlässige Stromversorgung zu wettbewerbsfähigen Konditionen ist für Unternehmen elementar. Energiekosten haben einen nicht unerheblichen Anteil an den monatlichen Betriebsausgaben. Um den Strompreis und dessen Entwicklungen zu verstehen, lohnt ein Blick auf die Preiszusammensetzung. Denn es sind nicht nur die Handelspreise, die den Strompreis aktuell beeinflussen. Zusammen mit den Netzentgelten machen Steuern, Umlagen & Co im Regelfall gut die Hälfte des Strompreises aus. Und diese Faktoren sind unabhängig vom reinen Energiebezug. Wissenswertes zum Strompreis 2025 gibt’s kompakt im Überblick – informativ und transparent.

So setzt sich der Strompreis aktuell zusammen

Der Strompreis für Unternehmen in Deutschland setzt sich im Wesentlichen aus vier Teilen zusammen. Da sind zum einen die Stromsteuer und gesetzlichen Umlagen. Hinzu kommen die staatlich regulierten und genehmigten Netznutzungsentgelte. Die verbleibenden Teile entfallen auf die Kosten für Vertrieb und Abrechnung sowie den Energiebezug an der Strombörse.

Das steckt im Strompreis 2025

Zusammensetzung Strompreis 2025 am Beispiel Mainova BusinessStrom Fix Pur (weitere Informationen im unten stehenden Text)

Geschäftskundentarif Mainova BusinessStrom Fix Pur, Stand: Januar 2025, Abnahmefall: 500.000 kWh Jahresverbrauch.


Wie setzt sich der Strompreis aktuell zusammen? Im Tarifbeispiel macht der Anteil der Steuern, Umlagen und sonstigen staatlichen Belastungen 16 % aus, 2024 waren es 13 %. Dazu zählen die Stromsteuer, der Aufschlag für besondere Netznutzung (ehemals § 19 Absatz 2 StromNEV-Umlage), die KWK- und Offshore-Netzumlage sowie die Konzessionsabgabe an Städte und Gemeinden. Als Gebühr für den Transport und die Verteilung des Stroms haben die Netzentgelte einen Anteil von 36 % (2024: 37 %). 2 % entfallen unverändert auf Vertrieb und Abrechnung. Der Energiebezug, also die Handelspreise für Strom an der Leipziger Energiebörse EEX, schlägt mit 46 % zu Buche (2024: 48 %).
 

Strompreis: aktuelle Umlagen und Abgaben

Staatlich veranlasste Belastungen nehmen weiterhin Einfluss auf die aktuellen Strompreise für Unternehmen. Vor allem der Aufschlag für besondere Netznutzung, der bis einschließlich 2024 als § 19 Absatz 2 StromNEV-Umlage bezeichnet wurde, ist kräftig gestiegen. Wesentliche Preisbestandteile in diesem Bereich (ohne gesetzliche Umlagen- oder Steuerermäßigungen/-befreiungen und exklusive Mehrwertsteuer) sind:

  1. Aufschlag für besondere Netznutzung 2025: 1,558 ct/kWh; § 19 Absatz 2 StromNEV-Umlage 2024: 0,643 ct/kWh
    Erläuterung: Grundsätzlich müssen Endverbraucher, die Strom aus dem Stromnetz beziehen, Netzentgelte bezahlen. Zum einen richtet sich die Höhe dabei nach der verbrauchten Strommenge. Zum anderen ist bei größeren Verbrauchern darüber hinaus die maximale Leistung entscheidend, die zu einem bestimmten Zeitpunkt bezogen wird. Große Stromabnehmer können sich auf Antrag von der Bundesnetzagentur bestätigen lassen, dass für sie die Voraussetzungen zur Anwendung individueller (ermäßigter) Netzentgelte vorliegen. Ermäßigte Netzentgelte führen zu Lücken auf Erlösseite der Netzbetreiber. Die entgangenen Erlöse werden über den Aufschlag für besondere Netznutzung (ehemals § 19 Absatz 2 StromNEV-Umlage) auf die Letztverbraucher verteilt.
  2. Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) 2025: 0,277 ct/kWh; 2024: 0,275 ct/kWh
    Erläuterung: Mit der KWK-Umlage soll die besonders umweltfreundliche Erzeugung von Strom in sogenannter Kraft-Wärme-Kopplung gefördert werden. Mit der Umlage werden beispielsweise staatliche Zuschüsse für Erhalt und Modernisierung von KWK-Anlagen finanziert. Kraft-Wärme-Kopplung steigert die Energieeffizienz, weil KWK-Anlagen gleichzeitig Wärme und Elektrizität erzeugen. Der eingesetzte Brennstoff wird so effizienter ausgenutzt. Dank ihrer dadurch guten Umweltbilanz tragen sie dazu bei, das Ziel einer Verminderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in Deutschland zu erreichen.
  3. Umlage nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (Offshore-Netzumlage) 2025: 0,816 ct/kWh; 2024: 0,656 ct/kWh
    Erläuterung: Die Offshore-Netzumlage dient zur Deckung der Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Windkraft-Anlagen. Mit der Umlage werden darüber hinaus Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt.
  4. Konzessionsabgabe 2025: kundenindividuell
    Erläuterung: Die Abgabe nach § 2 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) oder Konzessionsabgabe erhalten Städte bzw. Gemeinden als Gegenleistung dafür, dass Netzbetreiber ihre Strom- und Erdgasleitungen in öffentlichen Verkehrswegen verlegen dürfen. Die Netzbetreiber wiederum stellen diese Kosten den Energieversorgungsunternehmen in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe bestimmt jede Kommune selbst; der Gesetzgeber hat in der Konzessionsabgabeverordnung nur Höchstbeträge festgelegt. Die kundenindividuell zutreffende Höhe entnehmen Unternehmen bitte dem Preisblatt des örtlich zuständigen Verteilnetzbetreibers.

Die Angaben zur Höhe der Umlagen erfolgen ohne Gewähr. Die jeweils aktuellen Höhen und Entwicklungen sind online auf der gemeinsamen Website der vier Übertragungsnetzbetreiber einsehbar: www.netztransparenz.de
 

Die Stromsteuer 2025 und das Strompreispaket

Die Stromsteuer wurde im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform am 1. April 1999 in Deutschland als „Ökosteuer“ eingeführt. Der aktuelle Steuersatz liegt bei 2,050 ct/kWh. Die Energieversorger geben diesen Betrag an den Staat weiter.

Niedrigere Stromsteuer für das produzierende Gewerbe

Unternehmen des produzierenden Gewerbes konnten einen vergünstigten Steuersatz von 1,537 ct/kWh geltend machen. Mit dem Strompreispaket wurde Ende 2023 beschlossen, die Stromsteuer für das produzierende Gewerbe weiter zu senken, zunächst für 2 Jahre befristet. Das Ziel: die Wirtschaft entlasten und die Wettbewerbsfähigkeit stärken. Auch für 2025 gilt also der europäische Mindeststeuersatz für Strom von 0,05 ct/kWh (0,50 €/MWh); die Ermäßigung greift oberhalb eines Stromverbrauchs von 12,50 MWh. Begünstigte Unternehmen müssen ihren Antrag beim jeweils zuständigen Hauptzollamt stellen. Mit dem Beschluss zur Stromsteuersenkung ist der Spitzenausgleich bei der Stromsteuer entfallen, er geht in der Stromsteuersenkung auf.

Dauerhaft wettbewerbsfähige Strompreise

Von Anfang an war sich die Bundesregierung einig, die Regelung für 3 Jahre fortzusetzen, sofern eine Gegenfinanzierung im Bundeshaushalt abgebildet werden kann. Als Teil der sogenannten Wachstumsinitiative wurden vergangenes Jahr die Verlängerung und Ausweitung des Strompreispakets angekündigt – und unter anderem die Entfristung der Stromsteuersenkung auf den Weg gebracht. Viele Unternehmen sollen so beim Strompreis dauerhaft entlastet werden. Die Vorschläge befinden sich derzeit im parlamentarischen Verfahren (Stand: Januar 2025).

Strompreispaket: Informationen und aktueller Stand

Preisbestandteil Energiebezug: Verlässlichkeit als Vorteil

Der Strompreis 2025 setzt sich nicht nur aus Steuern, Umlagen und Netzentgelten zusammen – er beinhaltet zudem den Energiebezug. Wie sich die Strompreise entwickeln, hängt auch von den Handelspreisen und der Einkaufsstrategie Ihres Versorgers ab. Am Spotmarkt wird Energie kurzfristig gehandelt, am Terminmarkt mit weitaus mehr Vorlauf. Dank einer positiven Entwicklung an den Energiemärkten in Kombination mit einem vorausschauenden Energieeinkauf konnte Mainova zum 1. Januar 2025 die Strompreise in der Grundversorgung trotz höherer staatlicher Belastungen senken. Das Preisniveau liegt damit wieder deutlich unter den historischen Höchstständen vom Jahresbeginn 2023.
Unsere primär langfristig ausgelegte Beschaffung führt grundsätzlich dazu, dass Preisanpassungen zeitlich versetzt zu den Strompreisentwicklungen an den Märkten erfolgen. Sie ist allerdings risikoärmer! Weniger Schwankungen, mehr Planbarkeit: Eine solide Preisabsicherung und berechenbare Kosten sind für viele Unternehmen von Vorteil. Wer einen Business-Tarif mit Preis- und Laufzeitgarantie bei Mainova hat wird frühzeitig über neue Strompreise informiert. Es zählt zu unserem Selbstverständnis, Kundinnen und Kunden zu entlasten, sobald dies möglich ist.

Netzentgelte des jeweiligen Netzbetreibers

Das Tarifbeispiel des aktuellen Strompreises zeigt: Der Kostenblock der Netzentgelte ist weiterhin beachtlich. Der jeweilige Netzbetreiber erhebt dieses Entgelt für den Transport und die Verteilung von Strom bzw. Erdgas. Die Höhe der Netzentgelte wird behördlich durch die Bundesnetzagentur oder die Landesaufsichtsbehörden festgelegt und kann sich je nach Region unterscheiden. Auf diesen Bestandteil des Strompreises haben Energieversorger wie Mainova leider keinen Einfluss.
Neben dem störungsfreien Betrieb kümmern sich die Netzbetreiber um Wartung, Erneuerung und Leistungsverstärkung der Netze – vor dem Hintergrund der Energiewende eine wichtige Aufgabe, die nur gemeinschaftlich funktioniert. Der dynamische Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien löst erhebliche Investitionen in die Übertragungs- und Verteilernetze und steigende Aufwendungen für netzstabilisierende Maßnahmen aus. Diese Kosten für die Netzinfrastruktur werden über die Netzentgelte auf die Netznutzer und damit die Letztverbraucher im jeweiligen Versorgungsgebiet verteilt.

§ 19 StromNEV und eine mögliche Senkung des Netzentgelts

Angesichts des tiefgreifenden Umbaus unseres Energiesystems sind Netzstabilität und Kapazitätsmanagement eine Herausforderung – und gleichzeitig eine Grundvoraussetzung für den Erfolg der Energiewende. Die Festlegung der für die Transportstruktur erhobenen Netzentgelte wird in der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) geregelt; Ausnahmen sind in Paragraf 19 definiert. Denn: Wer als Unternehmer mitdenkt und durch sein Nutzungsverhalten zur Netzstabilisierung beiträgt, wird belohnt. Konkret geht es um das Netzentgelt, das Unternehmen Jahr für Jahr reduzieren könnten. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei in zwei Nutzerkategorien.

  • Atypische Nutzer (Unternehmen, die ihre Spitzenlast planbar in lastschwachen Nebenzeiten haben)
  • Unternehmen, die besonders stromintensiv sind

Damit ist der § 19 StromNEV tatsächlich für eine Vielzahl von Unternehmen interessant, zum Beispiel:

  • Mittelstand
  • Produzierendes Gewerbe
  • Prozessindustrie
  • Plastik- und Kunststoffindustrie
  • Automobil- und Metallindustrie

Wie definieren sich die Nutzerkategorien im Detail? Wie hoch sind die möglichen Einsparungen? Unternehmen müssen sich weder durch einen Paragrafendschungel kämpfen noch das Verbrauchsverhalten analysieren, denn Mainova bietet kompetente Unterstützung.

§ 19 StromNEV

Paragraf 19 der StromNEV belohnt Unternehmen, die durch ihr Verbrauchsverhalten zur Stabilität der Stromnetze und damit zur Reduzierung der Netzkosten beitragen. Ein Entgelt-Check lohnt sich in jedem Fall!

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Effizient in die Energiezukunft

Der Strompreis bleibt komplex und wird in seiner Zusammensetzung weiterhin durch viele Faktoren beeinflusst. In den Fokus des wirtschaftlichen Erfolgs rückt neben der kostenoptimierten Strombeschaffung also auch eine passgenaue Strategie zur Energiereduktion – mit optimalem Kosten-Nutzen-Verhältnis. Einsparpotenziale erkennen, die Energieeffizienz steigern und die Energiekosten senken: Auf dem Weg in eine nachhaltige Energiezukunft ist Mainova ein verlässlicher und fairer Partner für Gewerbe, Mittelstand, Großunternehmen und die Immobilienwirtschaft. Durch eine vielfältige Erzeugung und den Ausbau erneuerbarer Energien machen wir unsere Versorgung zukunftssicher. Betriebe profitieren von einer kompetenten Beratung und innovativen Technologien und Dienstleistungen.

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