Neue Regelungen im Energiedienstleistungsgesetz

Energieeffizienz

Energiepolitik

Immobilienmanagement

09.10.2019

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Kosten senken und die Energieeffizienz steigern: Das sind die Ziele des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G). Seit 2015 verpflichtet es viele Unternehmen („Nicht-KMU“) zur Durchführung eines Energieaudits (alle vier Jahre) oder Einführung eines Energie-Managementsystems. Die erste Frist endete am 5. Dezember 2015. Jetzt gibt es zusätzliche Pflichten.


Das müssen Unternehmen (Nicht-KMU) jetzt wissen

Kosten senken und die Energieeffizienz steigern: Das sind die Ziele des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G). Seit 2015 verpflichtet es viele Unternehmen („Nicht-KMU“) zur Durchführung eines Energieaudits (alle vier Jahre) oder Einführung eines Energie-Managementsystems. Die erste Frist endete am 5. Dezember 2015. Jetzt gibt es zusätzliche Pflichten. Für Nicht-KMU mit unter 500.000 kWh Stromverbrauch im Jahr gibt es deutliche Erleichterungen.

In den nächsten Wochen tritt die Änderung des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) in Kraft. Eine wichtige Neuerung ist, dass die Nicht-KMU nunmehr selbst tätig werden und „Online-Erklärungen“ abgeben müssen. Das gilt für Unternehmen, die mit ihrem Energieaudit nach Inkrafttreten des neuen EDL-G beginnen. Für Unternehmen mit einem zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystem (EMAS oder ISO 50.001) ändert sich nichts. Sie sind von dieser Pflicht befreit.

Welche Angaben gefordert sind

In einer Online-Erklärung müssen Nicht-KMU, die zu einem Energieaudit verpflichtet sind, nach ersten Recherchen künftig folgende Angaben machen:

  1. Angaben zum Unternehmen: Name der Organisation, Kontaktdaten, Ansprechpartner, Wirtschaftszweig, Umsatzsteuer-ID, Anzahl Beschäftigte, Jahresbilanz/-umsatz
  2. Gesamtenergieverbrauch: Anzahl der Standorte des Unternehmens, Energieträger, Energiekosten aufgeschlüsselt nach Energieträgern, Energieverbrauch
  3. Angaben zum Energieaudit: Auswahl zur Art der Erfüllung (Energieaudit, Mischsystem, 90% Regelung, Bagatellschwelle), Bezugszeitraum
  4. Angaben zum Energieauditor (BAFA Nr., Kontaktdaten)
  5. Bevollmächtigter: Name der Organisation, Kontaktdaten
  6. Angaben zum Multi-Site-Verfahren: Unternehmensebene oder Konzern, Anzahl Cluster und Standorte
  7. Angaben Energieeinsparmaßnahmen: Maßnahmenbereich, Nutzungsdauer, Investitionskosten, Einsparung, Kapitalzins
  8. Kosten des Energieaudits

Nicht-KMU mit einem Energieverbrauch unter 500.000 kWh pro Jahr müssen mit dem neuen EDL-G kein Energieaudit durchführen (Bagatell-Grenze), aber eine vereinfachte Online-Erklärung abgeben. Die erforderlichen Angaben entsprechen den o.g. Punkten 1) und 2).

In der Praxis kommt es vor, dass Unternehmen insbesondere, wenn sie Mieter sind und es z.B. um Wärme und Kälte geht, den konkreten Verbrauch nicht ausweisen können. Für die Online-Erklärung zu Punkt 2) müssen dann Schätzungen oder Benchmarks herangezogen werden.

So viel Zeit bleibt für die Meldung

Wichtig hierbei ist es, die Fristen nicht zu verpassen. Die Online-Erklärung muss bis zwei Monate nach Fertigstellung des Energieaudits auf der BAFA-Internetseite vom Unternehmen oder beauftragen Energieauditor eingetragen werden. Generell gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2020.

Das BAFA wird in Kürze ein Merkblatt zu den Online-Erklärungen herausgeben. Sollten Sie Fragen zum Energieaudit oder den Online-Erklärungen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Zudem bieten wir Ihnen ein Whitepaper zum Thema Energieaudit zum kostenlosen Download an.

Whitepaper: Energieaudit

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Wir beraten Sie gern.

Bernd Utesch Dipl.-Ing. (FH), MBA
Geschäftsführer
BAFA-Energieauditor-Nr. 203571

ABGnova GmbH
Ginnheimer Straße 48
60487 Frankfurt/M.
Tel.: 069-213-84101

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