Mainova Power Portfolio – Strom für Großunternehmen

Entwicklungen am Energiemarkt

Informationen zur aktuellen Marktsituation und zu Ihrer Gasversorgung

Fokus Energiemarkt: Verlässlich an Ihrer Seite

Der Krieg in der Ukraine und die nie dagewesene Preisentwicklung an den Energiemärkten stellen uns alle vor enorme Herausforderungen. Um die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen abzumildern, bedarf es jetzt einer gemeinsamen Antwort. Auch in bewegten Zeiten sind wir an Ihrer Seite, handeln ausgewogen und kommunizieren transparent. Bundesweit vertrauen mehr als 1 Mio. Menschen auf uns – und diese Verantwortung nehmen wir ernst. Wir beantworten Ihre Fragen zur aktuellen Marktsituation und informieren Sie ausführlich zu den wichtigsten Versorgungsthemen.

Umfassende Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Der Bundestag hat Anfang September 2023 eine umfassende Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen: In Neubaugebieten ist der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen nun ab 1. Januar 2024 verpflichtend. Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken gelten längere Übergangsfristen. Schrittweise wird eine klimafreundliche Wärmeversorgung realisiert, denn spätestens bis zum Jahr 2045 sollen alle Heizungen vollständig mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.

Infographik zum GEG ab Januar 2024

Großstädte wie Frankfurt am Main müssen spätestens bis zum 30. Juni 2026 Wärmepläne entwickelt haben, kleinere Kommunen bis zum 30. Juni 2028. Neu eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden müssen die Vorgaben des GEG spätestens zu den genannten Zeitpunkten erfüllen. Auch danach gibt es aber noch eine allgemeine Übergangsfrist von 5 Jahren, und in vielen Fällen gelten längere Übergangsregelungen, z. B. wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht oder wenn Gasetagenheizungen ersetzt werden müssen.

Digitaler Kompass zum Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist verabschiedet worden. Ermitteln Sie nun ganz einfach, wie es mit Ihrer Heizung weitergeht.

Orientierungshilfe zum GEG

Klare Linie, klare Ziele

Mit uns setzen Sie auf einen zukunftssicheren Energieversorger. Seit Langem fördern wir die Erzeugung aus regenerativen Quellen und eine effiziente Energienutzung. Und wir blicken nach vorne! Bis 2028 investieren wir verstärkt in Projekte zur Dekarbonisierung, Versorgungssicherheit und Digitalisierung. Die Hälfte der Investitionen geht dabei in die direkte Umsetzung der Energiewende. Das Ziel ist klar: So machen wir die Versorgung langfristig für Sie sicher und unabhängiger von herkömmlichen Energieträgern.

320

MW installierte Kapazität

In unserem EE-Portfolio mit Wind- und PV-Parks

3000

Öffentliche Ladepunkte

In Frankfurt und dem Rhein-Main-Gebiet

40000

t CO2-Ersparnis pro Jahr

Durch die Modernisierung unseres Heizkraftwerks


Im Hier und Jetzt das Morgen gestalten! Allein durch die Beteiligung am Solarpark Boitzenburger Land gibt’s 180 MW installierte Leistung für unser EE-Portfolio. Insgesamt können die Wind- und PV-Parks dann rechnerisch ca. 130.000 Haushalte versorgen.
Und auch mit dem Kraftwerksumbau denken wir weiter: Wir bereiten unser größtes Frankfurter Kraftwerk, das HKW West, perspektivisch auf den Einsatz von CO2-freien Gasen (wie klimaneutral erzeugtem Wasserstoff) vor.

Die Energiepreisbremsen verständlich erklärt

Der staatliche Preisdeckel für Strom startete am 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2023. Die Entlastung durch die Strombremse erfolgte i. d. R. über Ihren monatlichen Abschlag. Bei Abrechnungen für das Jahr 2023 sind die Erstattungen auch weiterhin berücksichtigt. Auf Ihrer Jahresrechnung finden Sie die Details zur Be- und Verrechnung und den tatsächlichen Rechnungsbetrag für den jeweils ausgewiesenen Zeitraum. Nach dem gesetzlich festgelegten Ende der Preisbremsen gilt für Ihren gesamten Energiebezug wieder der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.

Im Rahmen der Preisbremsengesetze wurde für Strom Folgendes festgelegt (Gültigkeit: 01.01.2023 bis 31.12.2023):

Für Haushalte und kleinere Unternehmen, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct/kWh gedeckelt. Für einen Energieverbrauch von mehr als 30.000 kWh gilt ein Preisdeckel von 13 ct/kWh netto für 70% des Vorjahresverbrauchs. Sollte kein Verbrauch vorliegen gilt der vom Netzbetreiber prognostizierte Jahresverbrauch. Für den restlichen Energieverbrauch gilt der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.


Die Entlastung für Strom im Jahr 2023 haben wir hier für Sie beispielhaft berechnet

Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 ct/kWh auf 50 ct/kWh gestiegen. Mit der Preisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80% ihres Vorjahresverbrauchs auf 40 ct/kWh. 
Familie Müller erhält die Differenz zwischen Ihrem neuen Arbeitspreis von 50 ct/kWh und dem gedeckelten Preis von 40 ct/kWh - also 10 ct/kWh - als Entlastung. 


Familie Müller hat einen Jahresverbrauch an Strom von 4.500 kWh, also 375 kWh im Monat. Mit ihrem bisherigen Arbeitspreis von 30 ct/kWh bezahlte Sie bisher dafür 112,50 €/Monat bzw. 1350 €/Jahr. Mit dem neuen Arbeitspreis von 50 ct/kWh würde Familie Müller ohne Preisbremse für Ihren Verbrauch 187,50 €/Monat bezahlen. Mit der Preisbremse liegt der Betrag deutlich niedriger, nämlich bei 157,50 €/Monat. Denn für 80% des prognostizierten Verbrauchs werden 40 ct/kWh bezahlt und nur für den darüber liegenden Verbrauch fallen die Kosten in der vollen Höhe des Arbeitspreises von 50 ct/kWh an. Die Ersparnis durch die Preisbremse beträgt damit 30 €/Monat.

Familie Müller versucht trotzdem Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist höher als ihr früherer Strompreis. Für jede Kilowattstunde, die über die 80% ihres Vorjahresverbrauchs hinausgeht, muss sie 50 ct/kWh bezahlen.



Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gilt im Zeitraum der Preisbremsengültigkeit ein Preis im Strom von maximal 13 Cent des reinen Energiepreises für 70% des Vorjahresverbrauchs – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen.

Die im Rahmen der Preisbremsen gewährten Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Wichtige Informationen zu den Preisbremsengesetzen für Unternehmen
 

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Der staatliche Preisdeckel für Gas und Wärme startete am 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2023. Die Entlastung durch die Gas-/Wärmepreisbremse erfolgte i. d. R. über Ihren monatlichen Abschlag. Bei Abrechnungen für das Jahr 2023 sind die Erstattungen auch weiterhin berücksichtigt. Auf Ihrer Jahresrechnung finden Sie die Details zur Be- und Verrechnung und den tatsächlichen Rechnungsbetrag für den jeweils ausgewiesenen Zeitraum. Nach dem gesetzlich festgelegten Ende der Preisbremsen gilt für Ihren gesamten Energiebezug wieder der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.

Im Rahmen der Preisbremsengesetze wurde für Gas und Wärme Folgendes festgelegt (Gültigkeit: 01.01.2023 bis 31.12.2023):

Die Gaspreisbremse unterscheidet zwischen dem Standard Lastprofil (SLP) und Registrierende Leistungsmessung (RLM).

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen und Vereine (in der Regel SLP-Kunden) , die jährlich weniger als 1,5 Millionen kWh Gas verbrauchen, wird der Preis für  80% Ihres Vorjahresverbrauchs auf 12 ct/kWh und für Fernwärmekunden auf 9,5 ct/kWh gedeckelt. Für den restlichen Energieverbrauch gilt der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.


Die Entlastung für Gas im Jahr 2023 haben wir hier für Sie beispielhaft berechnet. Für Wärme kann der gleiche Rechenweg verwendet werden.

Durch die Energiekrise ist der Gaspreis von Familie Müller von 8 ct/kWh auf 22 ct/kWh gestiegen. Mit der Preisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80% ihres Vorjahresverbrauchs auf 12 ct/kWh. 

Familie Müller erhält die Differenz zwischen Ihrem neuen Arbeitspreis von 22 ct/kWh und dem gedeckelten Preis von 12 ct/kWh - also 10 ct/kWh - als Entlastung. 


Familie Müller hat einen Jahresverbrauch an Gas von 15.000 kWh, also 1.250 kWh im Monat. Mit ihrem bisherigen Arbeitspreis von 8 ct/kWh bezahlten Sie dafür 100 €/Monat bzw. 1.200 €/Jahr. Mit dem neuen Arbeitspreis von 22 ct/kWh würde Familie Müller ohne Preisbremse für Ihren Verbrauch 275 €/Monat bezahlen. Mit der Preisbremse liegt der Betrag deutlich niedriger, nämlich bei 175 €/Monat. Denn für 80% des prognostizierten Verbrauchs werden 12 ct/kWh bezahlt und nur für den darüber liegenden Verbrauch fallen die Kosten in der vollen Höhe des Arbeitspreises von 22 ct/kWh an. Die Ersparnis durch die Preisbremse beträgt damit 100 €/Monat.

Familie Müller versucht trotzdem Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist höher als ihr früherer Gaspreis. Für jede Kilowattstunde, die über die 80 % ihres Vorjahresverbrauchs hinausgeht, muss sie 22 ct/kWh bezahlen.




Für größere Unternehmen und Industriekunden (in der Regel RLM-Kunden) gilt bei Erdgas  im Zeitraum der Preisbremsengültigkeit ein Preisdeckel in Höhe von 7 Cent/kWh des reinen Energiepreises für 70% des Vorjahresverbrauchs.

Die im Rahmen der Preisbremsen gewährten Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Wichtige Informationen zu den Preisbremsengesetzen für Unternehmen

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Der staatliche Preisdeckel für Strom startete am 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2023. Für die Dauer der Energiepreisbremsen wurde der Strom-Arbeitspreis für Privathaushalte für einen Teil des Verbrauchs bei 40 ct/kWh gesetzlich gedeckelt.
Das bedeutet: Bei einem Strom-Arbeitspreis unter 40 ct/kWh griff die Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger war als der von den Preisbremsengesetzen geregelte Maximalpreis. Wenn im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Strom-Arbeitspreis auf über 40 ct/kWh angestiegen ist, entstand automatisch ein Anspruch auf Entlastung über die Strompreisbremse.

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Der staatliche Preisdeckel für Wärme startete am 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2023. Für die Dauer der Energiepreisbremsen wurde der Wärme-Arbeitspreis für Privathaushalte für einen Teil des Verbrauchs bei 9,5 ct/kWh gesetzlich gedeckelt.
Das bedeutet: Bei einem Wärme-Arbeitspreis unter 9,5 ct/kWh griff die Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger war als der von den Preisbremsengesetzen geregelte Maximalpreis. Wenn im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Wärme-Arbeitspreis auf über 9,5 ct/kWh angestiegen ist, entstand automatisch ein Anspruch auf Entlastung über die Wärmepreisbremse.

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Die Strompreisbremse für mittlere und große Unternehmen startete am 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2023. Nach dem gesetzlich festgelegten Ende der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen gilt für den gesamten Energiebezug wieder der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.

Im Rahmen der Preisbremsengesetze wurde für Strom Folgendes festgelegt (Gültigkeit: 01.01.2023 bis 31.12.2023):

Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 ct (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70% des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr - gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben. 

Wichtige Informationen zu den Preisbremsengesetzen für Unternehmen

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Bundesweite Maßnahmen

Zum 1. September 2022 ist die sogenannte „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ in Kraft getreten. Ziel ist es, unnötigen Energieverbrauch zu vermeiden.


Als Kunde haben Sie im Zuge der Verordnung wichtige Informationen von uns erhalten, wie Sie beim Heizen Ihren Energieverbrauch senken können – und damit Energiekosten sparen. Das Schreiben und die darin enthaltenen Berechnungen folgen einem festen Muster und sind vom Gesetzgeber vorgegeben. Beispielsweise muss die Berechnung auf Basis des Grundversorgungstarifs erfolgen.

Ganz wichtig zu wissen: Ihr individueller Tarif und die vertraglich vereinbarten Preise bleiben gleich. Sie wurden nicht automatisch in der Grundversorgung angemeldet. Ihren aktuell gültigen Preis können Sie jederzeit im Mainova OnlineService einsehen.

Den Verbrauch kennen und bewusst reduzieren

Für einen schnellen Überblick sehen Sie zunächst Ihren Verbrauch und die Energiekosten aus Ihrer letzten Jahresrechnung. Dann folgt ein Vergleich, wie viel dieser Verbrauch in der örtlichen Grundversorgung kosten würde. Hierfür werden die Grundversorgungspreise vom 01.09.2022 zugrunde gelegt. Das ist gesetzlich so vorgegeben.

Die Grundversorgung mit einem Preisstand vom 01.09.2022 wird als Vergleichstarif genutzt, da sie die aktuell hohen Beschaffungskosten für Energie abbildet. So können Sie das Preisniveau am Markt und Ihre persönliche Kostensituation besser einschätzen.

1 Grad weniger Raumtemperatur spart bis zu 6% Energie

Nun kommt der für Sie wichtigste Teil: Ihr Sparpotenzial im Verbrauch. Allein bei einer durchgängigen Absenkung der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 °C ist eine Energieeinsparung von ca. 6 % zu erwarten. Genau das rechnen wir Ihnen aus.

Und so funktioniert die Beispiel-Berechnung:

  • Gasverbrauch der letzten Abrechnung: 1.928 kWh
  • Gaskosten der letzten Abrechnung: 239,86 €
  • Aktuelle Gaskosten (geschätzt): 301,74 €
  • Mögliches Einsparpotenzial: ca. 116 kWh und damit etwa 18,10 € Verbrauchskosten 

Dieses Beispiel basiert auf Ihrem letztjährigen Gasverbrauch und dem örtlich geltenden Grundversorgungstarif (Preisstand: 01.09.2022) sowie einer Absenkung der Raumtemperatur um 1 °C. Das tatsächliche Einsparpotenzial ist auch abhängig von den technischen Gegebenheiten bei Ihnen zu Hause. Richtig lüften, ein smartes Thermostat anbringen oder Fenster abdichten: Von Mietwohnung bis Eigenheim gibt es viele weitere Möglichkeiten, den Energieverbrauch und die Heizkosten zu senken. Unsere Energiespartipps  helfen Ihnen dabei!


Bundesweit gelten folgende Maßnahmen und Regeln zum Energiesparen:

  • Öffentliche Gebäude werden in der Regel nur noch bis maximal 19 °C beheizt. Diese Regelung gilt also für Rathäuser, Museen, Kinos, Theater, Veranstaltungsorte, Restaurants, Bars, Hotels, Supermärkte, Friseure, Fitnessstudios, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude etc. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen muss während der Nutzungsdauer eine Temperatur von mindestens 21 °C herrschen. Ebenfalls ausgenommen sind Kindertagesstätten, Schulen, Alters- und Pflegeheime, Kliniken, Arztpraxen und Krankenhäuser.
  • Durchgangsbereiche wie Flure, Foyers oder Technikräume sollen möglichst gar nicht mehr beheizt werden.
  • Die rein ästhetische oder repräsentative Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern wird ausgeschaltet.
  • Ladentüren dürfen nicht mehr dauerhaft offen stehen, um keine Heizenergie zu verschwenden.
  • Schaufenster und Werbeanlagen müssen zwischen 22 und 6 Uhr dunkel bleiben, ausgenommen an Haltestellen und in Bahnhofsunterführungen.
  • Beleuchtung aus Sicherheitsgründen (z. B. Fluchtwegkennzeichnungen und Straßenbeleuchtung) ist ebenfalls von dieser Regel ausgenommen. Allerdings werden auch hier Einsparmöglichkeiten ausgelotet, etwa die Inbetriebnahme der Straßenbeleuchtung erst zur Dämmerung und nicht bereits vorher.
  • Private Pools dürfen nicht mehr mit Gas und Strom beheizt werden.
  • Regelungen in Mietverträgen über eine bestimmte Mindesttemperatur werden vorübergehend ausgesetzt. Dennoch müssen Mieter durch ihr Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden in der Wohnung vorbeugen.
  • Wird das Warmwasser zentral erwärmt, muss ab 1. September 2022 die Temperatur abgesenkt werden, falls sie bislang zu hoch eingestellt war.
  • Spätestens zum Beginn der Heizsaison müssen Gasversorger und Besitzer größerer Wohngebäude ihre Kunden beziehungsweise Mieter über den erwartbaren Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten und Einsparmöglichkeiten informieren.
  • Ab Oktober 2022 sollen zunächst für 2 Jahre verpflichtend jährliche Heizungsprüfungen für Gebäude mit Gasheizung durchzuführen sein.
  • Ob Schwimmhallen und Saunen flächendeckend schließen, ist derzeit noch unklar. Grundsätzlich gilt, dass Betriebe mit einem hohen Energieverbrauch direkt von ihrem Versorger angeschrieben und zum Energiesparen aufgefordert werden müssen.

Die Verordnung können Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz herunterladen.


Verordnung der Bundesregierung

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Zum 1. Oktober 2022 ist die sogenannte „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ in Kraft getreten. Die Verordnung regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich, die als Vorsorgemaßnahmen ausgestaltet sind, vermeiden unnötigen Energieverbrauch, um eine Mangelsituation zu verhindern oder eine solche bei ihrem Eintritt abzumildern.

Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen

Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, sind nun verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen.

Es muss geprüft werden,

  • ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
  • ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
  • ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und
  • inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.

Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung

Gaszentralheizungssysteme müssen 1. bis zum 30. September 2023 hydraulisch abgeglichen werden:
in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche oder

  • in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten,
  • In Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten muss der hydraulische Abgleich bis zum 15. September 2024 erfolgt sein.

Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen

Unternehmen sind verpflichtet, in den Energieaudits nach § 8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen sowie im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen umzusetzen, um die Energieeffizienz ihrem Unternehmen unverzüglich zu verbessern. Diese Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen.

Verordnung der Bundesregierung

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Unsere Beschaffungsstrategie an der Energiebörse

Energiesparen und Energieeffizienz

Für Privatkunden

Energiesparen leicht gemacht

Gewusst wie! Mit unseren Energiespartipps senken Sie schnell und einfach Ihre Strom- und Wärmekosten.

Für Geschäftskunden

Energiebedarfslösungen

Kostenfaktor Energieverbrauch: Mit unseren Angeboten können Sie die Energie im Unternehmen noch wirtschaftlicher einsetzen.

Unsere Antworten auf Ihre Fragen zur Marktsituation


Derzeit gilt in Deutschland die zweite Stufe des Notfallplans Gas. In dieser sogenannten Alarmstufe ist die Energieversorgung noch nicht akut gefährdet. Aber es kommt auf dauerhafte Energieeinsparungen an, um die Gasspeicher nicht unnötig zu leeren.
Mainova tut alles dafür, dass die Versorgung mit Gas auch über den Winter aufrechterhalten bleibt. Auch selbst sparen wir Gas ein, indem wir beispielsweise unser Heizkraftwerk West in Frankfurt unter Höchstlast laufen lassen. Nur durch gemeinsame Anstrengungen schaffen wir es, dauerhaft Energie zu sparen.

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Für die Sicherstellung der Fernwärmeversorgung in Frankfurt steht uns ein breiter Mix an Primärenergiequellen und Erzeugungsanlagen zur Verfügung, sodass wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Einschränkung bei der Wärmeversorgung ausgehen.

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Der Krisenfall in der Gasversorgung hat unter Umständen auch Auswirkungen auf die von uns betriebenen Gaskraftwerke. Die Auswirkungen auf die Stromversorgung sind abhängig von den zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Erzeugungs- und Netzkapazitäten.

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Mainova Zentrale

Ihr Vertrauen ist unser Anspruch

Versorgungssicherheit, Klimaschutz und ein verantwortungsbewusster Umgang mit unseren Ressourcen: Dafür stehen wir bei Mainova. Wir bündeln langjährige Erfahrung und umfassendes Know-how und liefern die Energie für die Lebensqualität und Wirtschaftskraft unserer Heimatregion Rhein-Main – und darüber hinaus. In ganz Deutschland vertrauen mehr als 1 Mio. Menschen auf unsere Versorgung.

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Nachhaltig zuverlässig

Mit allen Angeboten setzen wir auf die Vielfalt der Erzeugung und treiben eine nachhaltige Versorgung aktiv voran. So beschaffen wir für alle Haushaltskunden 100 % Ökostrom und beteiligen uns an einem der größten deutschen Solarparks, dem PV-Park im Boitzenburger Land. Mit dem Ausbau der Investitionen in erneuerbare Energien machen wir die Stromversorgung fit für die Zukunft.

Guter und zuverlässiger Service

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