Strompreis-Zusammensetzung
Preisbremsen, Netzentgelte und mehr: Wir beantworten Ihre Fragen rund um die Zusammensetzung des Strompreises.
So setzt sich der Strompreis zusammen
Die Kosten für Ihren Strom werden in Grundpreis und Arbeitspreis eingeteilt. Den festen Grundpreis erheben wir für die Bereitstellung des Stroms. Der Arbeitspreis (in Cent pro kWh Strom) hingegen deckt die variablen Kosten – und steht somit in direktem Zusammenhang mit Ihrem persönlichen Stromverbrauch.
Aber was steckt alles im Strompreis? Der Strompreis in Deutschland setzt sich aus drei Teilen zusammen. Ein Anteil entfällt dabei auf die staatlich veranlassten Steuern, Abgaben und Umlagen. Zusammen mit den behördlich festgelegten Netzentgelten (Gebühr für die Nutzung der Stromnetze sowie die Messung des Verbrauchs) machen sie rund 60 Prozent des Strompreises aus. Der verbleibende Teil entfällt auf die Kosten für Beschaffung, Vertrieb und Abrechnung.
Mainova Strom Classic, Grundpreis 91,49 €/Jahr, Arbeitspreis 40,46 ct/kWh, Abnahmefall: 2 500 kWh/a (brutto). Gültig ab 01.01.2025
Häufig gestellte Fragen
Ob eine Strompreiserhöhung ansteht oder nicht, hängt also stark vom Kostenblock der Steuern und Umlagen ab – und vom geplanten Netzausbau im Rahmen der Energiewende. Nur so erreicht genug Strom aus erneuerbaren Energien Ihre Steckdose. Auch die erwartete Steigerung des Energiebedarfs spielt daher eine Rolle. Abhängig von Ihrem Wohnort entstehen unterschiedliche Kosten für die Belieferung, beispielsweise durch regional variierende Netzentgelte.
Nachfolgend haben wir die wichtigsten Steuern und Umlagen auf Strom zusammengestellt.
ab 1.01.2025 (ct/kWh) | ab 1.01.2024 (ct/kWh) | ab | |
Umlage nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Stromsteuer | 2,050 | 2,050 | 2,050 |
Umlage nach § 17f Energie-Wirtschaftsgesetz (Offshore-Netzumlage) | 0,816 | 0,656 | 0,591 |
Umlage nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) | 0,277 | 0,275 | 0,357 |
Aufschlag für besondere Netznutzung / Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetz-Entgeltverordnung (StromNEV) | 1,558 | 0,643 | 0,417 |
Summe (exklusive aktuell geltender MwSt.) | 4,701 | 3,624 | 3,415 |
Die Angaben zur Höhe der Steuern und Umlagen entsprechen dem Stand vom 5. November 2024 und erfolgen ohne Gewähr. Die jeweils aktuellen Höhen können Sie online auf der gemeinsamen Website der vier Übertragungsnetzbetreiber – also den Betreibern des Stromnetzes – einsehen (www.netztransparenz.de). Die Höhe der Konzessionsabgabe bestimmt jede Kommune selbst; der Gesetzgeber hat in der Konzessionsabgabeverordnung nur Höchstbeträge festgelegt. Die kundenindividuell zutreffende Höhe entnehmen Sie bitte dem Preisblatt des örtlich zuständigen Verteilnetzbetreibers.
Hinter der Abkürzung StromNEV verbirgt sich der etwas sperrige Begriff „Stromnetzentgeltverordnung“. Vereinfacht gesagt, regelt die StromNEV die Festlegung der Netzentgelte. Diese werden vom jeweiligen Netzbetreiber erhoben. Die Netzbetreiber decken damit ihre Kosten für den Transport und die Verteilung des Stroms und kümmern sich um Wartung, Erneuerung und Ausbau der Netze. Grundsätzlich müssen alle Endverbraucher, die Strom aus dem Stromnetz beziehen, die Netznutzungsgebühr über die Stromrechnung bezahlen – eine Art Maut quasi.
Doch auch für die Netzentgelte gibt es Ausnahmen und die Anwendungsfälle sind in § 19 StromNEV definiert. Große Stromabnehmer etwa können auf Antrag anteilige, mitunter großzügige Vergünstigungen von ihrem örtlichen Netzbetreiber erhalten. Man spricht von individuellen Netzentgelten bei Sonderformen der Netznutzung. Konsequenz dieses Privilegs? Die Netzbetreiber nehmen weniger ein, auf ihrer Erlösseite klafft eine Lücke.
Und hier kommt der Aufschlag für besondere Netznutzung / die § 19 StromNEV-Umlage ins Spiel: Sie gleicht die entgangenen Einnahmen aus. Die vier großen deutschen Übertragungsnetzbetreiber sind nämlich verpflichtet, die Differenz zurückzuerstatten und die Zahlungen untereinander auszugleichen. Das Geld, das z. B. die Großindustrie bei den Netzentgelten spart, holen sie sich zurück. Sie berechnen einen extra Aufschlag auf die Netzentgelte, der anschließend umgelegt wird. Alle Letztverbraucher zahlen den Aufschlag für besondere Netznutzung / die § 19 StromNEV-Umlage mit ihrer Stromrechnung.
- Netzentgelte kommen der Netzinfrastruktur zugute
- Grundlage für die Bemessung ist die StromNEV
- Gemäß § 19 StromNEV zahlen bestimmte Unternehmen niedrigere Netzentgelte
- Die entgangenen Einnahmen der Netzbetreiber werden mithilfe der § 19 StromNEV-Umlage ausgeglichen
- Die Umlage wird als gesonderter Betrag in den Strompreis eingerechnet
- Die Höhe variiert je nach Verbrauchergruppe; Privathaushalte zahlen i. d. R. die volle Umlage
Hinweis: Staatliche Umlagen und die behördlich festgelegten Netzentgelte sind in Ihrem Strompreis enthalten. Auf diese Preisbestandteile haben wir als Energieversorger leider keinen Einfluss. Wichtige Begriffe zum Thema Strompreis-Zusammensetzung erläutern wir Ihnen auch in unserem Glossar.
Zudem können Verteilnetzbetreiber, die in einem besonders hohen Maß von der Integration von Erneuerbaren-Energien-Anlagen betroffen sind, einen finanziellen Ausgleich für die entstandenen Mehrkosten erhalten. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander ausgleichen. Die insgesamt hieraus resultierenden Kosten werden als Aufschlag für besondere Netznutzung auf die Netzentgelte (bis einschl. 2024 „§ 19 StromNEV-Umlage“) anteilig auf alle Kunden umgelegt.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) fördert die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien wie Windenergie, Wasserkraft, Solarenergie, Biomasse, Erdwärme. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die so erzeugte Energie zu einem festgelegten Preis abzunehmen. Es handelt sich also um eine Subvention für den Klimaschutz. Zum 1. Januar 2023 trat eine umfassende EEG-Novelle in Kraft. Ein Punkt: Bis 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80 % steigen. Die staatlich garantierte Einspeisevergütung für den klimafreundlich erzeugten Strom wurde lange Zeit über die EEG-Umlage finanziert. Diese wurde zum 1. Juli 2022 und befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf null gesetzt und dann dauerhaft abgeschafft.
Die Preisanstiege an den Energiebörsen und Beschaffungsmärkten in der Vergangenheit, kurzfristige Preisschwankungen (die sogenannte Volatilität), aber auch die Entwicklung der Netzentgelte und staatlichen Umlagen erschweren belastbare Prognosen über längere Zeiträume.
Wenn Sie einen Vertrag mit einer Preisgarantie bei uns haben, informieren wir Sie in der Regel 4 bis 6 Wochen vor Ablauf der Garantie über notwendige Preisanpassungen.
Hinweis zur Änderung von Abschlagszahlungen: Sie haben bereits einen neuen Abschlagsplan oder eine Ankündigung dazu erhalten? Auch wenn uns dieser Schritt nicht leichtfällt – mit der Anpassung möchten wir Sie vor zu großen Auswirkungen schützen. Jeder Monat, in dem Sie einen zu geringen Abschlag zahlen, erhöht die Gesamtsumme Ihrer Nachzahlung. Diese wird bei der Jahresrechnung fällig. Um die Belastung zu verringern, prüfen wir die monatlichen Abschläge und passen sie an die neuen Preise an.
Mit vorausschauender Beschaffungsstrategie beschaffen wir Energie auf dem deutschen Energiegroßmarkt. Sinken dort die Preise für Strom und Erdgas, können wir neuen Kunden entsprechend günstige Angebote machen. Aber auch in die zukünftigen Abschlagszahlungen unserer bestehenden Kunden fließen etwaige sinkende Börsenpreise ein. Im Jahr 2023 haben die gesetzlichen Energiepreisbremsen den Preis automatisch reduziert: auf 40 ct/kWh bei Strom bzw. 12 ct/kWh bei Erdgas für 80 % Ihres Vorjahresverbrauchs.
Wir beobachten weiter konstant die Entwicklungen am Energiemarkt und prüfen mögliche Preissenkungen. Zusätzlich ergreifen wir verschiedene Maßnahmen, um die Erzeugung von Strom, Erdgas und Wärme auch in unseren Erzeugungsanlagen weiterhin zuverlässig sicherzustellen.
Unsere risikoarme Beschaffungsstrategie führt grundsätzlich dazu, dass sowohl Preiserhöhungen als auch Preissenkungen zeitlich versetzt zu den Entwicklungen an den Beschaffungsmärkten erfolgen: So haben wir in 2022 erst zum 1. Juli (Erdgas) beziehungsweise 1. August (Strom) die Preise erhöht, obwohl sich die Preise an den Energie-Börsen bereits ab Februar 2022 (also ein halbes Jahr vorher) vervielfacht hatten.
Auch wenn derzeit vieles darauf hindeutet, dass die Energiepreise auch mittelfristig höher sein werden als vor der Energiekrise, so können Sie sicher sein: Sobald es möglich ist, geben wir Preissenkungen an sie weiter, so wie jetzt zum 1. Januar 2025.
Hintergründe
- Die extrem gestiegenen Beschaffungskosten, bereits vor dem Ukraine-Krieg waren die Preise schon gestiegen.
- Die Beschaffung über Spotmarkt-Preise (tagesaktuelle Preise) sind Schwankungen ausgesetzt. Steigen die Preise, dann müssen die Preise kurzfristig erhöht werden bzw. Kunden gekündigt werden. Diese Beschaffungsstrategie führte allein 2021 zu 39 Geschäftsaufgaben von diversen Versorgern.
- Mainova setzt auf eine risikoärmere Beschaffungsstrategie und kauft die benötigte Energie in Teilmengen und unterschiedlichen Monate im Voraus ein.
Mit Mainova haben Sie Hessens größten Energieversorger an Ihrer Seite – mit 190 Jahren Erfahrung. Wir sind ein vor Ort engagierter Regional- und Grundversorger und mehr als 1 Mio. Menschen in ganz Deutschland vertrauen auf uns. Wir unterstützen Sie auch in einer schwierigen Situation.
Wenn Sie die Energiekosten aus eigener Hand nicht bewältigen können, finden wir gemeinsam eine Lösung. Details und Optionen erläutern wir Ihnen auf unserer Seite „Hilfsangebote“. Dort haben wir auch wichtige Adressen zu Schuldnerberatungen und eine Übersicht regionaler und überregionaler Energiespar-Initiativen zusammengestellt. Nutzen Sie gleichzeitig unsere Energiespartipps, um Ihre Strom- und Wärmekosten schnell und einfach zu senken.
Der staatliche Preisdeckel für Strom startete am 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2023. Die Entlastung durch die Strombremse erfolgte i. d. R. über Ihren monatlichen Abschlag. Bei Abrechnungen für das Jahr 2023 sind die Erstattungen auch weiterhin berücksichtigt. Auf Ihrer Jahresrechnung finden Sie die Details zur Be- und Verrechnung und den tatsächlichen Rechnungsbetrag für den jeweils ausgewiesenen Zeitraum. Nach dem gesetzlich festgelegten Ende der Preisbremsen gilt für Ihren gesamten Energiebezug wieder der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.
Im Rahmen der Preisbremsengesetze wurde für Strom Folgendes festgelegt (Gültigkeit: 01.01.2023 bis 31.12.2023):
Für Haushalte und kleinere Unternehmen, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct/kWh gedeckelt. Für einen Energieverbrauch von mehr als 30.000 kWh gilt ein Preisdeckel von 13 ct/kWh netto für 70% des Vorjahresverbrauchs. Sollte kein Verbrauch vorliegen gilt der vom Netzbetreiber prognostizierte Jahresverbrauch. Für den restlichen Energieverbrauch gilt der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.
Die Entlastung für Strom im Jahr 2023 haben wir hier für Sie beispielhaft berechnet
Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 ct/kWh auf 50 ct/kWh gestiegen. Mit der Preisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80% ihres Vorjahresverbrauchs auf 40 ct/kWh.
Familie Müller erhält die Differenz zwischen Ihrem neuen Arbeitspreis von 50 ct/kWh und dem gedeckelten Preis von 40 ct/kWh - also 10 ct/kWh - als Entlastung.
Familie Müller hat einen Jahresverbrauch an Strom von 4.500 kWh, also 375 kWh im Monat. Mit ihrem bisherigen Arbeitspreis von 30 ct/kWh bezahlte Sie bisher dafür 112,50 €/Monat bzw. 1350 €/Jahr. Mit dem neuen Arbeitspreis von 50 ct/kWh würde Familie Müller ohne Preisbremse für Ihren Verbrauch 187,50 €/Monat bezahlen. Mit der Preisbremse liegt der Betrag deutlich niedriger, nämlich bei 157,50 €/Monat. Denn für 80% des prognostizierten Verbrauchs werden 40 ct/kWh bezahlt und nur für den darüber liegenden Verbrauch fallen die Kosten in der vollen Höhe des Arbeitspreises von 50 ct/kWh an. Die Ersparnis durch die Preisbremse beträgt damit 30 €/Monat.
Familie Müller versucht trotzdem Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist höher als ihr früherer Strompreis. Für jede Kilowattstunde, die über die 80% ihres Vorjahresverbrauchs hinausgeht, muss sie 50 ct/kWh bezahlen.
Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gilt im Zeitraum der Preisbremsengültigkeit ein Preis im Strom von maximal 13 Cent des reinen Energiepreises für 70% des Vorjahresverbrauchs – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen.
Die im Rahmen der Preisbremsen gewährten Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Wichtige Informationen zu den Preisbremsengesetzen für Unternehmen
Quelle: Thüga Aktiengesellschaft
Der staatliche Preisdeckel für Strom startete am 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2023. Für die Dauer der Energiepreisbremsen wurde der Strom-Arbeitspreis für Privathaushalte für einen Teil des Verbrauchs bei 40 ct/kWh gesetzlich gedeckelt.
Das bedeutet: Bei einem Strom-Arbeitspreis unter 40 ct/kWh griff die Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger war als der von den Preisbremsengesetzen geregelte Maximalpreis. Wenn im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Strom-Arbeitspreis auf über 40 ct/kWh angestiegen ist, entstand automatisch ein Anspruch auf Entlastung über die Strompreisbremse.
Die Strompreisbremse für mittlere und große Unternehmen startete am 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2023. Nach dem gesetzlich festgelegten Ende der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen gilt für den gesamten Energiebezug wieder der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.
Im Rahmen der Preisbremsengesetze wurde für Strom Folgendes festgelegt (Gültigkeit: 01.01.2023 bis 31.12.2023):
Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 ct (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70% des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr - gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.
Wichtige Informationen zu den Preisbremsengesetzen für Unternehmen
Was Sie zum Strompreis wissen sollten
Was Sie zum Strompreis wissen sollten
Die Konzessionsabgabe
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Die Offshore-Umlage
Energiepreise: wichtige Begriffe im Überblick
Welche Bestandteile umfasst der Arbeitspreis und was versteht man unter Netzentgelten? Die wichtigsten Begriffe zum Thema Strom- und Erdgaspreis haben wir kompakt für Sie zusammengestellt.
- A-F
- G-L
- M-R
- S-Z
- Abgabe nach § 2 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) oder Konzessionsabgabe: Diese erhalten Städte bzw. Gemeinden als Gegenleistung dafür, dass Netzbetreiber ihre Strom- und Erdgasleitungen in öffentlichen Verkehrswegen verlegen dürfen. Die Netzbetreiber wiederum stellen diese Kosten den Energieversorgungsunternehmen in Rechnung. Die Konzessionsabgabe stellen die Netzbetreiber Mainova für jede von uns an Sie gelieferte Kilowattstunde in Rechnung. Höhe und Anwendungsbereich der Konzessionsabgabe werden in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.
- Arbeitspreis Strom: Der Arbeitspreis deckt insbesondere die variablen Kosten, die in direktem Zusammenhang mit Ihrem Stromverbrauch stehen. Die Kosten setzen sich zusammen aus den oben genannten Steuern und Umlagen, den Netzentgelten für den Stromtransport und die Weiterverteilung sowie den Kosten für den Stromeinkauf.
- Aufschlag für besondere Netznutzung / § 19 StromNEV-Umlage: Die Umlage dient der Entlastung von Unternehmen bei den Netzentgelten. Netzentgelte werden grundsätzlich von allen Stromverbrauchern gezahlt; sie sind in der Stromnetzentgeltverordnung – kurz: StromNEV – geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen werden individuelle (ermäßigte) Netzentgelte gewährt, z. B. bei besonders hohem Stromverbrauch. Der Gesetzgeber stützt sich dabei auf die Tatsache, dass sehr energieintensive Unternehmen die Netze nicht belasten, sondern durch ihre gleichmäßige, planbare Nutzung eine stabilisierende Wirkung haben. Ermäßigte Netzentgelte lassen die Einnahmen der Netzbetreiber sinken. Um die fehlenden Erlöse auszugleichen, wird ein Aufschlag auf die Netzentgelte errechnet und umgelegt: Alle Letztverbraucher zahlen den Aufschlag für besondere Netznutzung / die § 19 StromNEV-Umlage anteilig als gesonderten Betrag mit ihrer Stromrechnung.
Zudem können Verteilnetzbetreiber, die in einem besonders hohen Maß von der Integration von Erneuerbaren-Energien-Anlagen betroffen sind, einen finanziellen Ausgleich für die entstandenen Mehrkosten erhalten. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander ausgleichen. Die insgesamt hieraus resultierenden Kosten werden als Aufschlag für besondere Netznutzung auf die Netzentgelte (bis einschl. 2024 „§ 19 StromNEV-Umlage“) anteilig auf alle Kunden umgelegt. - Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG): Das Brennstoffemissionshandelsgesetz gilt seit 1. Januar 2021 und ist Teil der von der Bundesregierung geplanten Energie- und Klimawende. Hierin wurde festgelegt, dass für den CO2-Ausstoß von Kraft- und Brennstoffen (z. B. Öl, Benzin oder Erdgas) Emissionszertifikate erworben werden müssen. Die anfallenden Kosten für die Emissionszertifikate führen dazu, dass Brennstoffe (z. B. Erdgas) teurer werden. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen höheren Kosten sollen Anreize schaffen, mehr Energie zu sparen und den Ausstoß von klimaschädlichem Kohlendioxid (CO2) zu senken. Die Höhe der Kosten ändert sich jährlich zum Jahreswechsel.
- Bilanzierungsumlage: Die Bilanzierungsumlage dient zur Deckung des zu erwartenden Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie. Die Umlagenhöhe wird jährlich zum 1.10. neu festgelegt und von den Marktgebietsverantwortlichen veröffentlicht.
- Energie- / Erdgassteuer: Die Energiesteuer (umgangssprachlich auch Erdgassteuer genannt) ist eine Verbrauchssteuer auf Erdgas und Flüssiggas und ist im Energiesteuergesetz geregelt.
- Grundpreis Strom: Der Grundpreis deckt die fixen Kosten Ihres Stromversorgers ab und wird für die Bereitstellung des Stroms erhoben.
- Leistungspreis: Mit dem Leistungspreis werden die fixen Kosten für den Bezug (Einkauf) des Stroms abgedeckt.
- Messentgelte: Der Messdienstleister oder Messstellenbetreiber erhebt für die Messung und Abrechnung des Energieverbrauchs Entgelte. Sofern der Kunde kein Unternehmen ausdrücklich gesondert mit der Messdienstleistung beauftragt, erfolgt diese aufgrund entsprechender Regelungen im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) durch den sogenannten „grundzuständigen Messstellenbetreiber“. Dieser ist meist identisch mit dem Verteilnetzbetreiber, dem bereits vor der gesetzlichen Neuregelung diese Aufgabe zugeordnet war. Die Höhe der Messentgelte ist behördlich reguliert und im Falle der preislich gehobeneren, sog. „intelligenten Messsysteme“ (iMSys) gesetzlich begrenzt. Zum Einbau von iMSys sind die Messstellenbetreiber gemäß § 20 MsbG in den dort geregelten Fällen gesetzlich verpflichtet, auf Wunsch des Kunden oder Grundstückseigentümers oder Messstellenbetreibers können auch Verbrauchsstellen, bei denen keine gesetzliche Pflicht besteht, mit iMSys ausgestattet werden.
- Netzbetreiber: Der Netzbetreiber ist für den sachgemäßen und störungsfreien Betrieb des Energienetzes zuständig, so dass der Strom zuverlässig zu Ihnen kommt. Zu den Aufgaben zählen Wartung, Erneuerung und Ausbau. Die Entgelte für die Netznutzung sind in Ihrem Strompreis enthalten.
- Netzentgelte: Der jeweilige Netzbetreiber erhebt dieses Entgelt für den Transport und die Verteilung des Stroms. Die Höhe dieser Entgelte wird behördlich durch die Bundesnetzagentur oder die Landesaufsichtsbehörden festgelegt und kann sich je nach Region unterscheiden.
- Speicherumlage: Die Speicherumlage soll die Kosten für die Einspeicherung von Gas nach § 35e EnWG decken. Sie wird ab dem 1. Oktober 2022 bis voraussichtlich 1. April 2027 erhoben.
- Stromsteuer: Die Stromsteuer wurde im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform am 1. April 1999 in Deutschland als „Ökosteuer“ eingeführt. Die Energieversorger geben diesen Betrag von Ihnen an den Staat weiter.
- Umlage nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G): Das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G), stammt aus dem Jahr 2000. Mit der darin festgelegten KWK-Umlage soll die besonders umweltfreundliche Erzeugung von Strom in sogenannter Kraft-Wärme-Kopplung gefördert werden. Mit der Umlage werden beispiels-weise staatliche Zuschüsse für Erhalt und Modernisierung von KWK-Anlagen finanziert.
Kraft-Wärme-Kopplung steigert die Energieeffizienz, weil KWK-Anlagen gleichzeitig Wärme und Elektrizität erzeugen. Der eingesetzte Brennstoff wird so effizienter ausgenutzt. Dank ihrer dadurch guten Umweltbilanz tragen sie dazu bei, das Ziel einer Verminderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in Deutschland zu erreichen. - Umlage nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (Offshore-Netzumlage): Die Offshore-Netzumlage dient zur Deckung der Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Windkraft-Anlagen. Die Umlage dient darüber hinaus zur Deckung der Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen.
- Umsatzsteuer: Da die Umsatzsteuer (umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt) in Höhe von derzeit 19 % auf den Nettobetrag der Stromrechnung, der beispielsweise schon die Stromsteuer und andere Umlagen enthält, erhoben wird, kommt es hier zu einer Doppelbesteuerung von Strom. Denn so zahlen Sie auch Umsatzsteuer auf die Stromsteuer. Bei Erdgas beträgt die Umsatzsteuer ebenso 19 %. Hier tritt die Energiesteuer an die Stelle der Stromsteuer.
- Verrechnungspreis: Wenn ein Verrechnungspreis separat ausgewiesen ist (d. h., wenn dieser nicht bereits in den Grundpreis integriert ist), deckt er insbesondere die Kosten, die für die Messung und Abrechnung Ihres Stromverbrauchs entstehen.
- A-F
- G-L
- M-R
- S-Z
- Abgabe nach § 2 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) oder Konzessionsabgabe: Diese erhalten Städte bzw. Gemeinden als Gegenleistung dafür, dass Netzbetreiber ihre Strom- und Erdgasleitungen in öffentlichen Verkehrswegen verlegen dürfen. Die Netzbetreiber wiederum stellen diese Kosten den Energieversorgungsunternehmen in Rechnung. Die Konzessionsabgabe stellen die Netzbetreiber Mainova für jede von uns an Sie gelieferte Kilowattstunde in Rechnung. Höhe und Anwendungsbereich der Konzessionsabgabe werden in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.
- Arbeitspreis Strom: Der Arbeitspreis deckt insbesondere die variablen Kosten, die in direktem Zusammenhang mit Ihrem Stromverbrauch stehen. Die Kosten setzen sich zusammen aus den oben genannten Steuern und Umlagen, den Netzentgelten für den Stromtransport und die Weiterverteilung sowie den Kosten für den Stromeinkauf.
- Aufschlag für besondere Netznutzung / § 19 StromNEV-Umlage: Die Umlage dient der Entlastung von Unternehmen bei den Netzentgelten. Netzentgelte werden grundsätzlich von allen Stromverbrauchern gezahlt; sie sind in der Stromnetzentgeltverordnung – kurz: StromNEV – geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen werden individuelle (ermäßigte) Netzentgelte gewährt, z. B. bei besonders hohem Stromverbrauch. Der Gesetzgeber stützt sich dabei auf die Tatsache, dass sehr energieintensive Unternehmen die Netze nicht belasten, sondern durch ihre gleichmäßige, planbare Nutzung eine stabilisierende Wirkung haben. Ermäßigte Netzentgelte lassen die Einnahmen der Netzbetreiber sinken. Um die fehlenden Erlöse auszugleichen, wird ein Aufschlag auf die Netzentgelte errechnet und umgelegt: Alle Letztverbraucher zahlen den Aufschlag für besondere Netznutzung / die § 19 StromNEV-Umlage anteilig als gesonderten Betrag mit ihrer Stromrechnung.
Zudem können Verteilnetzbetreiber, die in einem besonders hohen Maß von der Integration von Erneuerbaren-Energien-Anlagen betroffen sind, einen finanziellen Ausgleich für die entstandenen Mehrkosten erhalten. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander ausgleichen. Die insgesamt hieraus resultierenden Kosten werden als Aufschlag für besondere Netznutzung auf die Netzentgelte (bis einschl. 2024 „§ 19 StromNEV-Umlage“) anteilig auf alle Kunden umgelegt. - Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG): Das Brennstoffemissionshandelsgesetz gilt seit 1. Januar 2021 und ist Teil der von der Bundesregierung geplanten Energie- und Klimawende. Hierin wurde festgelegt, dass für den CO2-Ausstoß von Kraft- und Brennstoffen (z. B. Öl, Benzin oder Erdgas) Emissionszertifikate erworben werden müssen. Die anfallenden Kosten für die Emissionszertifikate führen dazu, dass Brennstoffe (z. B. Erdgas) teurer werden. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen höheren Kosten sollen Anreize schaffen, mehr Energie zu sparen und den Ausstoß von klimaschädlichem Kohlendioxid (CO2) zu senken. Die Höhe der Kosten ändert sich jährlich zum Jahreswechsel.
- Bilanzierungsumlage: Die Bilanzierungsumlage dient zur Deckung des zu erwartenden Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie. Die Umlagenhöhe wird jährlich zum 1.10. neu festgelegt und von den Marktgebietsverantwortlichen veröffentlicht.
- Energie- / Erdgassteuer: Die Energiesteuer (umgangssprachlich auch Erdgassteuer genannt) ist eine Verbrauchssteuer auf Erdgas und Flüssiggas und ist im Energiesteuergesetz geregelt.
- Grundpreis Strom: Der Grundpreis deckt die fixen Kosten Ihres Stromversorgers ab und wird für die Bereitstellung des Stroms erhoben.
- Leistungspreis: Mit dem Leistungspreis werden die fixen Kosten für den Bezug (Einkauf) des Stroms abgedeckt.
- Messentgelte: Der Messdienstleister oder Messstellenbetreiber erhebt für die Messung und Abrechnung des Energieverbrauchs Entgelte. Sofern der Kunde kein Unternehmen ausdrücklich gesondert mit der Messdienstleistung beauftragt, erfolgt diese aufgrund entsprechender Regelungen im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) durch den sogenannten „grundzuständigen Messstellenbetreiber“. Dieser ist meist identisch mit dem Verteilnetzbetreiber, dem bereits vor der gesetzlichen Neuregelung diese Aufgabe zugeordnet war. Die Höhe der Messentgelte ist behördlich reguliert und im Falle der preislich gehobeneren, sog. „intelligenten Messsysteme“ (iMSys) gesetzlich begrenzt. Zum Einbau von iMSys sind die Messstellenbetreiber gemäß § 20 MsbG in den dort geregelten Fällen gesetzlich verpflichtet, auf Wunsch des Kunden oder Grundstückseigentümers oder Messstellenbetreibers können auch Verbrauchsstellen, bei denen keine gesetzliche Pflicht besteht, mit iMSys ausgestattet werden.
- Netzbetreiber: Der Netzbetreiber ist für den sachgemäßen und störungsfreien Betrieb des Energienetzes zuständig, so dass der Strom zuverlässig zu Ihnen kommt. Zu den Aufgaben zählen Wartung, Erneuerung und Ausbau. Die Entgelte für die Netznutzung sind in Ihrem Strompreis enthalten.
- Netzentgelte: Der jeweilige Netzbetreiber erhebt dieses Entgelt für den Transport und die Verteilung des Stroms. Die Höhe dieser Entgelte wird behördlich durch die Bundesnetzagentur oder die Landesaufsichtsbehörden festgelegt und kann sich je nach Region unterscheiden.
- Speicherumlage: Die Speicherumlage soll die Kosten für die Einspeicherung von Gas nach § 35e EnWG decken. Sie wird ab dem 1. Oktober 2022 bis voraussichtlich 1. April 2027 erhoben.
- Stromsteuer: Die Stromsteuer wurde im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform am 1. April 1999 in Deutschland als „Ökosteuer“ eingeführt. Die Energieversorger geben diesen Betrag von Ihnen an den Staat weiter.
- Umlage nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G): Das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G), stammt aus dem Jahr 2000. Mit der darin festgelegten KWK-Umlage soll die besonders umweltfreundliche Erzeugung von Strom in sogenannter Kraft-Wärme-Kopplung gefördert werden. Mit der Umlage werden beispiels-weise staatliche Zuschüsse für Erhalt und Modernisierung von KWK-Anlagen finanziert.
Kraft-Wärme-Kopplung steigert die Energieeffizienz, weil KWK-Anlagen gleichzeitig Wärme und Elektrizität erzeugen. Der eingesetzte Brennstoff wird so effizienter ausgenutzt. Dank ihrer dadurch guten Umweltbilanz tragen sie dazu bei, das Ziel einer Verminderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in Deutschland zu erreichen. - Umlage nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (Offshore-Netzumlage): Die Offshore-Netzumlage dient zur Deckung der Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Windkraft-Anlagen. Die Umlage dient darüber hinaus zur Deckung der Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen.
- Umsatzsteuer: Da die Umsatzsteuer (umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt) in Höhe von derzeit 19 % auf den Nettobetrag der Stromrechnung, der beispielsweise schon die Stromsteuer und andere Umlagen enthält, erhoben wird, kommt es hier zu einer Doppelbesteuerung von Strom. Denn so zahlen Sie auch Umsatzsteuer auf die Stromsteuer. Bei Erdgas beträgt die Umsatzsteuer ebenso 19 %. Hier tritt die Energiesteuer an die Stelle der Stromsteuer.
- Verrechnungspreis: Wenn ein Verrechnungspreis separat ausgewiesen ist (d. h., wenn dieser nicht bereits in den Grundpreis integriert ist), deckt er insbesondere die Kosten, die für die Messung und Abrechnung Ihres Stromverbrauchs entstehen.
Preisblätter und Pflichtangaben zum Download
- Preisblatt Strom Classic und Strom Kombi (gültig ab 01.01.2025)
- Preisblatt Strom Classic und Strom Kombi (gültig ab 01.05.2024)
- Preisblatt Strom Classic Lokal PV / BHKW (gültig ab 01.01.2025)
- Preisblatt Strom Classic Lokal PV / BHKW (gültig ab 01.05.2024)
- StromGVV und Ergänzende Bedingungen (gültig bis 31.12.2024)
- StromGVV und Ergänzende Bedingungen (gültig ab 01.01.2025)
- Preisblatt Ergänzende Angebote Strom (gültig ab 01.01.2025)
- Preisblatt Ergänzende Angebote Strom (gültig ab 01.05.2024)
- Preisblatt Strom für private Wegbeleuchtung (gültig ab 01.01.2025)
- Preisblatt Strom für private Wegbeleuchtung (gültig ab 01.05.2024)
- Preisblatt Strom für private Wegbeleuchtung ohne Wartung (gültig ab 01.01.2025)
- Preisblatt Strom für private Wegbeleuchtung ohne Wartung (gültig ab 01.05.2024)
- Pflichtangaben Strom Classic (gültig ab 01.01.2025)
- Pflichtangaben Strom Classic (gültig ab 01.05.2024)
- Pflichtangaben Strom Classic Lokal BHKV / PV (gültig ab 01.01.2025)
- Pflichtangaben Strom Classic Lokal BHKV / PV (gültig ab 01.05.2024)
- Pflichtangaben Strom Kombi (gültig ab 01.01.2025)
- Pflichtangaben Strom Kombi (gültig ab 01.05.2024)